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Darum geht es | Sofortmaßnahmen | Das müssen Sie beachten |
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Schadensfeststellung | Stellen Sie fest, wie hoch der konkrete Schaden ist. | Im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung ist der Arbeitgeber über die Schadenshöhe beweispflichtig. Sichern Sie daher vorsorglich alle Beweise und andere Anhaltspunkte zu Schadenshergang und -höhe.
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Verschuldensgrad | Stellen Sie fest, welcher Grad des Verschuldens beim Arbeitnehmer vorliegt. | Der Arbeitnehmer kann den Schaden durch Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, mittlere Fahrlässigkeit oder einfache Fahrlässigkeit herbeigeführt haben.
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Motiv der Handlung | Stellen Sie fest, aus welchem Anlass der Arbeitnehmer die Handlung beging, die letztlich zum Schaden führte. | Der Arbeitnehmer haftet unterschiedlich für betrieblich und nicht betrieblich veranlasste Tätigkeiten. Betrieblich nicht veranlasst sind Handlungen, die nicht mit der Verrichtung einer Arbeitsleistung im Betrieb zusammenhängen. |
Haftungsquote | Stellen Sie fest wie hoch der (prozentuale) Anteil des Arbeitnehmers am Schaden ist. |
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Haftungshöchstgrenze | Prüfen Sie, ob eine Mankoabrede geschlossen wurde. | Eine generelle summenmäßige Haftungsbeschränkung hält das Bundesarbeitsgericht (BAG) für unvereinbar mit dem geltenden Recht. Da das BAG eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalls fordert, ist es möglich, dass gleichwohl im Einzelfall die Haftung des Arbeitnehmers – sogar bei grober Fahrlässigkeit – summenmäßig begrenzt ist. Notwendige Voraussetzung für die Wirksamkeit der Mankoabrede ist, dass der Arbeitnehmer für die Übernahme des Haftungsrisikos eine angemessene Gegenleistung z. B. in Form eines Mankogeldes oder eines angemessenen erhöhten Gehalts erhält. Die Haftung des Arbeitnehmers ist dann auf die Summe des gezahlten Mankogeldes begrenzt. |
Einigung mit dem Arbeitnehmer | Versuchen Sie sich in der Angelegenheit mit dem Arbeitnehmer außergerichtlich zu einigen. |
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