Verbindliche Grundsätze, wer im Einzelfall vom Finanzamt in Anspruch zu nehmen ist, ob eine Rangfolge bei der Inanspruchnahme einzuhalten ist oder ob die Inanspruchnahme des einen oder des anderen Beteiligten gänzlich ausgeschlossen sein kann, lassen sich nicht festlegen. Die Frage, ob der Arbeitgeber vor dem Arbeitnehmer in Anspruch genommen werden darf, hängt wesentlich von den Gesamtumständen des Einzelfalls ab.

 
Praxis-Beispiel

Ermessensfehlerfreie Haftungsinanspruchnahme durch das Finanzamt

Die Inanspruchnahme des Arbeitgebers durch das Finanzamt ist in Folgenden ermessensfehlerfrei:

  • Die Lohnsteuer ist in einem rechtlich einfach und eindeutig liegenden Fall nur deshalb nicht einbehalten worden, weil der Arbeitgeber sich über seine Verpflichtungen nicht hinreichend unterrichtet hat.[1]
  • Die Inanspruchnahme des Arbeitgebers dient der Vereinfachung, weil gleiche oder ähnliche Berechnungsfehler bei einer größeren Zahl von Arbeitnehmern gemacht wurde – d. h. bei regelmäßig mehr als 40 Arbeitnehmern.[2]
  • Der Arbeitgeber hat bewusst und leichtfertig gegen lohnsteuerliche Verpflichtungen verstoßen, z. B. bewusste Nichtbeachtung der Einbehaltungspflicht (Lohnsteuer) oder leichtsinnige Versäumnis einer Anrufungsauskunft, in schwierigen Fällen und bei zweifelhafter Rechtsfolge.[3]
  • Das Finanzamt kann die Lohnsteuer von den Arbeitnehmern nicht nachfordern, weil aus den Aufzeichnungen des Arbeitgebers nicht erkennbar ist, welchen Arbeitnehmern die nachversteuerten geldwerten Vorteile zuzurechnen sind.[4]
  • Der Arbeitgeber muss wegen einer Nettolohnvereinbarung mit dem Arbeitnehmer die Lohnsteuer im Innenverhältnis selbst tragen.
  • Die individuelle Ermittlung der Lohnsteuer ist schwierig, der Arbeitgeber ist mit der Anwendung eines durchschnittlichen Steuersatzes einverstanden und bereit, die nachzuerhebende Lohnsteuer für seine Arbeitnehmer endgültig zu übernehmen.[5]

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