Begriff

Haftentlassene sind Personen, die nach Verbüßung einer Untersuchungshaft, einer Freiheitsstrafe oder von freiheitsentziehenden Maßnahmen der Besserung und Sicherung wieder in das "normale" gesellschaftliche Leben sowie in das Arbeitsleben integriert werden müssen. Die Sozialversicherungspflicht dieser Personen ist davon abhängig, welcher Tatbestand im Anschluss an die Haftentlassung zum Tragen kommt (z. B. Beschäftigungsaufnahme oder Arbeitslosengeldbezug).

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Sofern der Haftentlassene nach seiner Entlassung unmittelbar aufgrund eines Arbeitsvertrags für einen Arbeitgeber eine Beschäftigung ausübt, ist er in dieser nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XI, § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI und § 25 Abs. 1 SGB III versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Bezieht der Haftentlassene unmittelbar nach seiner Entlassung Arbeitslosengeld oder Bürgergeld, ist er nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 bzw. 2a SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bzw. 2a SGB XI, § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung.

Für den Fall, dass sich im Anschluss an die Haftentlassung kein Tatbestand anschließt, der für sich gesehen zum Eintritt von Sozialversicherungspflicht führt, kommt für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 SGB V zum Zuge.

Besteht nach der Haftentlassung Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII, erfolgt je nach vorherigem Krankenversicherungsschutz eine Zuordnung zur gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung. Bei einer Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung erfolgt die Beitragsübernahme durch den Träger der Sozialhilfe im Rahmen des § 32 Abs. 2 und 5 SGB XII. Bei einer Absicherung in der privaten Krankenversicherung erfolgt die Beitragsübernahme durch den Träger der Sozialhilfe für den Basistarif im Rahmen des § 32 Abs. 4 SGB XII.

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