Bezieht der Haftentlassene unmittelbar nach seiner Entlassung Arbeitslosengeld, ist Versicherungsschutz in der Sozialversicherung durch den Bezug dieser Leistungen ebenfalls gewährleistet. Er ist in diesem Fall kranken-, pflege- und rentenversicherungspflichtig.

Erhält der Haftentlassene unmittelbar nach seiner Entlassung Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II, ist der Versicherungsschutz in der Sozialversicherung auch durch dessen Bezug sichergestellt. Er ist in diesem Fall kranken- und pflegeversicherungspflichtig.

 
Hinweis

Keine Rentenversicherungspflicht

Hinsichtlich des Versicherungsschutzes gilt die Besonderheit, dass der Bezug von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der Rentenversicherung keine Versicherungspflicht mehr auslöst; vielmehr gilt der Leistungsbezug als Anrechnungszeit.[1]

2.1 Beitragszahlung/Meldungen

Die Beiträge für die sozialversicherungsrechtliche Absicherung in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung werden von der Bundesagentur für Arbeit bzw. vom jeweiligen Job-Center gezahlt. Diese haben auch die erforderliche Anmeldung gegenüber der zuständigen Krankenkasse vorzunehmen.

2.2 Krankenkassenzuständigkeit/-wahl

Zuständig für die Durchführung der gesetzlichen Krankenversicherung ist in diesen Fällen jeweils die Krankenkasse, bei der zuletzt vor Hafteintritt die Mitgliedschaft bestanden hat. Bestand vorher keine Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse, kann sich der Haftentlassene eine der für seinen Wohnort wählbaren Krankenkassen aussuchen.

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