2.1 Vorliegen eines Sachbezugs

Die Frage, ob der Arbeitnehmer Arbeitslohn in Form einer Sachleistung erhält, bestimmt sich ausschließlich nach der gesetzlichen Begriffsbestimmung. Entscheidend ist u. a., was der Arbeitnehmer aufgrund des Gutscheins arbeitsrechtlich beanspruchen kann.[1] Ein Sachbezug liegt bei Gutscheinen (Gutscheinkarten, digitalen Gutscheinen, Gutscheincodes oder Gutschein-Apps) weiterhin vor, wenn diese

  1. ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen beim Arbeitgeber oder einem Dritten berechtigen
  2. und ab 1.1.2022[2] zudem die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen. Hierunter fallen Gutscheine, die zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen vom Aussteller des Gutscheins oder einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen berechtigen. Ebenso als Sachbezug weiterhin anzuerkennen sind Gutscheine, die Waren und Dienstleistungen aus einer sehr begrenzten Waren- und Dienstleistungspalette zum Gegenstand haben. Die Anzahl der Akzeptanzstellen ist in diesem Fall ohne Bedeutung.[3]

Unerheblich ist, ob der Arbeitnehmer die Sache unmittelbar vom Arbeitgeber erhält oder ob er diese von einem Dritten auf Kosten des Arbeitgebers bezieht. Nicht mehr begünstigt sind zweckgebundene Geldleistungen und nachträgliche Kostenerstattungen des Arbeitgebers. Der Gesetzgeber rechnet grundsätzlich alle Lohnvorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, zu den Einnahmen in Geld. Ausgenommen sind nur noch Gutscheine und Geldkarten unter den genannten Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG.

[2] Tz. 6 des BMF-Schreibens v. 15.3.2022, IV C 5 – S 2334/19/10007 :007, BStBl 2022 I S. 242, legt abweichend von den gesetzlichen Anwendungsbestimmungen für Lohnzahlungszeiträume bis zum 31.12.2021 eine Übergangsregelung fest.
[3] Beispiele s. Infografik in Abschn. 2.4,

s. Sachbezüge.

2.2 Zusätzlichkeitsvoraussetzung

Voraussetzung für die Anwendung der Sachbezugsfreigrenze ist allerdings, dass die Gutscheine dem Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.[1]

2.3 Vertragsgestaltung bei vom Arbeitgeber selbst ausgestelltem Gutschein

Für die Frage, ob vom Arbeitgeber selbst ausgestellte Gutscheine, die zum Erwerb von Waren und Dienstleistungen bei Dritten berechtigen, als Sachlohn einzuordnen sind, ist seit 2020 die vom Arbeitgeber vereinbarte Gutscheinabwicklung bzw. die seitens der Firma gewählte vertragliche Gestaltung zu unterscheiden.

  • Erfolgt die Gutscheinabwicklung in der Weise, dass der Arbeitnehmer den Gutschein bei einem beliebigen Geschäft einlösen kann und anschließend der Arbeitgeber die verauslagten Kosten dem Arbeitnehmer als Vertragspartner des Dritten (Warenhaus etc.) ersetzt, liegt eine lohnsteuerpflichtige Barlohnzahlung vor.[1]
  • Ist dagegen der Arbeitgeber Vertragspartner des Dritten und erfolgt die Zahlungsabwicklung des vom Arbeitnehmer eingelösten Gutscheins unmittelbar zwischen Betrieb und Warenhaus etc. liegt wie bisher eine im Rahmen der Sachbezugsfreigrenze steuerfreie Sachleistung vor, wenn der Gutschein zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Dies gilt auch dann, wenn der Warengutschein auf einen Geldbetrag ausgestellt ist. Diese zusätzlich verlangten Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG sind für Lohnzahlungszeiträume seit 1.1.2022 zu prüfen.
 
Achtung

Anwendungsschreiben zur Abgrenzung von Bar- und Sachlohn bei Gutscheinen

Das BMF hat zur gesetzlich geänderten Abgrenzung zwischen Bar- und Sachlohn bei der Gutscheingewährung an Arbeitnehmer ein Anwendungsschreiben veröffentlicht, das Auslegungshinweise zu den Abgrenzungskriterien bei (digitalen) Gutscheinen gibt.[2] Nach den im BMF-Schreiben aufgeführten Kriterien ist beim Einsatz von Warengutscheinen bei den nachfolgend dargestellten Gutscheinmodellen weiterhin von einem begünstigten Sachbezug auszugehen, der unter die Sachbezugsfreigrenze fällt, wenn der Arbeitgeber den Gutschein zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zuwendet.

2.4 Beispiele für als Sachbezug begünstigte Gutscheine

Ab 1.1.2022 weiterhin begünstigt sind Gutscheine, die zum Erwerb von Waren und Dienstleistungen berechtigen, sofern sie an folgenden Stellen eingelöst werden:

  • in den örtlichen Geschäftsräumen oder im Internetshop des Ausstellers,
  • in den einzelnen Geschäften einer ausstellenden Ladenkette oder im Internetshop dieser Ladenkette mit einheitlichem Marktauftritt (z. B. eine Marke oder ein Logo),
  • in örtlichen (inländischen) Shoppingcentern oder Outlet-Villages (Ist die Einlösung des Gutscheins nicht nur auf ein Shoppingcenter begrenzt, sondern bundesweit in mehreren Shoppingcentern möglich [= Gutschein einer Shoppingcenter-Kette], stellt die Gutscheingewährung keinen Sachbezug dar, weil es an der Voraussetzung des eng begrenzten Kreises der Akzeptanzstellen fehlt. Ob der Gutschein nur in einem oder ggf. in mehreren [inländischen] Shop...

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