Der im ersten Schritt ermittelte durchschnittliche kalendermonatliche Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung ist in einem zweiten Schritt um 12,5 % zu mindern. Um dieses Ergebnis zu erreichen, wird der Zuschlag mit dem Faktor 0,875 vervielfältigt.

Der Gesetzgeber will mit dieser Minderung erreichen, dass die Renten durch den Grundrentenzuschlag nicht per se auf das gleiche Niveau angehoben werden. Vielmehr soll erreicht werden, dass die Rente mit Grundrentenzuschlag umso höher ausfällt, je höher die Rente aus der eigenen Beitragsleistung (d. h. aus den Grundrentenbewertungszeiten) ist. Damit soll das Äquivalenzprinzip, also der Grundsatz der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung, gestärkt werden.

 
Praxis-Beispiel

Minderung des Zuschlags

Ein Versicherter hat über 35 Jahre an Grundrentenzeiten zurückgelegt. Der kalendermonatliche Durchschnitt an Entgeltpunkten aus den Grundrentenbewertungszeiten umfasst

  1. 0,0334 Entgeltpunkte,
  2. 0,0400 Entgeltpunkte,
  3. 0,0600 Entgeltpunkte,
  4. 0,0677 Entgeltpunkte.

Es wurde unter Berücksichtigung der Höchstgrenze von 0,0667 Entgeltpunkten ein Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung ermittelt von

  1. 0,0333 Entgeltpunkte,
  2. 0,0267 Entgeltpunkten,
  3. 0,0067 Entgeltpunkten,
  4. kein Zuschlag.

Ergebnis:

Der Zuschlag mindert sich im Fall

  1. auf 0,0291 Entgeltpunkte (0,03333 Entgeltpunkte x 0,875),
  2. auf 0,0234 Entgeltpunkte (0,0267 Entgeltpunkte x 0,875) und
  3. auf 0,0059 Entgeltpunkte (0,0067 Entgeltpunkte x 0,875).

Damit kommt der Versicherte aus den Grundrentenbewertungszeiten insgesamt im Fall

  1. auf 0,0625 Entgeltpunkte (0,0334 Entgeltpunkte + 0,0291 Entgeltpunkte),
  2. auf 0,0634 Entgeltpunkte (0,0400 Entgeltpunkte + 0,0234 Entgeltpunkte) und
  3. auf 0,0659 Entgeltpunkte (0,0600 Entgeltpunkte + 0,0059 Entgeltpunkte).

Durch den Abschlag von 12,5 % bezogen auf den Grundrentenzuschlag wird verhindert, dass Versicherte pauschal auf das gleiche Entgeltpunkteniveau angehoben werden. Der Versicherte aus Fall a mit der geringsten Vorleistung an tatsächlichen Entgeltpunkten erreicht nach Aufstockung nicht das Niveau der Versicherten aus Fall b und c mit der jeweils höheren Vorleistung an tatsächlichen Entgeltpunkten.

Ohne den Abschlag wären alle 3 Versicherten auf das gleiche Entgeltpunkteniveau angehoben worden, d. h. auf 0,0667 Entgeltpunkte pro Kalendermonat bzw. 0,8004 Entgeltpunkte pro Kalenderjahr (entspräche rund 80 % des rentenrechtlichen Durchschnittsentgelts). Dieses Niveau hat lediglich der Versicherte aus Fall d erreicht, und zwar mit eigener Beitragsleistung.

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