Der Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung entspricht zunächst der Höhe des tatsächlich vorliegenden Durchschnitts an Entgeltpunkten aus den Grundrentenbewertungszeiten. Wird nach dieser Verdopplung von Entgeltpunkten die maßgebende Höchstgrenze[1] überschritten, umfasst der Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung die Differenz zischen den durchschnittlichen Entgeltpunkten aus den Grundrentenbewertungszeiten und der maßgebenden Höchstgrenze.

 
Praxis-Beispiel

Ermittlung des durchschnittlichen Grundrentenzuschlags

Eine Versicherte hat über 35 Jahre an Grundrentenzeiten zurückgelegt. Der kalendermonatliche Durchschnitt an Entgeltpunkten aus den Grundrentenbewertungszeiten umfasst

  1. 0,0333 Entgeltpunkte,
  2. 0,0500 Entgeltpunkte.

Ergebnis: Mit 35 Jahren an Grundrentenzeiten beträgt der kalendermonatliche Höchstwert 0,0667 Entgeltpunkte.

Im Fall a umfasst der Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung den tatsächlichen Durchschnitt an Entgeltpunkten aus den Grundrentenbewertungszeiten, d. h. zunächst 0,0333 Entgeltpunkte. Mit 0,0666 Entgeltpunkten insgesamt wird die Höchstgrenze von 0,0667 Entgeltpunkten nicht überschritten und der Zuschlag ist nicht zu begrenzen.

Im Fall b umfasst der Zuschlag an Entgeltpunkten zunächst 0,0500 Entgeltpunkte. Mit 0,1000 Entgeltpunkten insgesamt wird die Höchstgrenze von 0,0667 Entgeltpunkten überschritten und der Zuschlag ist auf 0,0167 Entgeltpunkte (0,0667 Entgeltpunkte – 0,0500 Entgeltpunkte) zu begrenzen.

 
Praxis-Beispiel

Ermittlung des durchschnittlichen Grundrentenzuschlags

Ein Versicherter hat über 34 Jahre an Grundrentenzeiten zurückgelegt. Der kalendermonatliche Durchschnitt an Entgeltpunkten aus den Grundrentenbewertungszeiten umfasst 0,0300 Entgeltpunkte.

Ergebnis: Mit 34 Jahren an Grundrentenzeiten beträgt der kalendermonatliche Höchstwert 0,0501 Entgeltpunkte.

Der Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung umfasst zunächst 0,0300 Entgeltpunkte. Mit 0,0600 Entgeltpunkten insgesamt wird die Höchstgrenze von 0,0501 Entgeltpunkten überschritten und der Zuschlag ist auf 0,0201 Entgeltpunkte (0,0501 Entgeltpunkte – 0,0300 Entgeltpunkte) zu begrenzen.

[1]

S. Abschn. 1.3.

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