Die im Rahmen betrieblicher Regelungen zur Vertrauensarbeitszeit enthaltenen Vorgaben zur Verteilung der Arbeitszeit unterliegen gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG der Mitbestimmung des Betriebsrates (z. B. täglicher/wöchentlicher Arbeitszeitrahmen, Vorgaben zu Service- und Funktionszeiten, Pausen etc.).

Ob der Betriebsrat im Rahmen des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG (Mitbestimmung bei der Einführung technischer Einrichtungen) ein Initiativrecht zur Einführung einer betrieblichen Zeiterfassung hat, ist in der Rechtsprechung umstritten. Ein Anrufung der Einigungsstelle mit dem Ziel der Einführung einer Zeiterfassung ist jedenfalls nicht unzulässig.[1]

Auch die betriebsverfassungsrechtlichen Regelungen zur Mitbestimmung des Betriebsrats kennen den Begriff der "Mehrarbeit" nicht. Gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG unterliegt die "vorübergehende Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit" der erzwingbaren Mitbestimmung des Betriebsrats. Dieser Mitbestimmungstatbestand wird nicht selten als "Mehrarbeits-Mitbestimmungsrecht" bezeichnet.

Das bedeutet, dass – unabhängig vom Arbeitszeitmodell – die Heranziehung von Arbeitnehmern außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit der Mitbestimmung des Betriebsrats bedarf. Für Arbeitnehmer in Vertrauensarbeitszeit, die ihre Arbeitszeit meist innerhalb eines täglichen Arbeitszeitrahmens verteilen können, wären also Arbeitsleistungen außerhalb des Arbeitszeitrahmens (z. B. am Wochenende) mitbestimmungspflichtig, wenn diese als zusätzliches Arbeitszeitvolumen erbracht werden. Sofern Arbeitsleistungen außerhalb des täglichen Arbeitszeitrahmens regelmäßig erforderlich werden, empfiehlt es sich, die entsprechenden Anlässe und/oder Rahmenbedingungen (z. B. Regelungen zu Freizeitausgleich oder Vergütung) in der betrieblichen Arbeitszeitregelung festzulegen, um ein Mitbestimmungsverfahren im Einzelfall zu erübrigen. Gegebenenfalls kommt insoweit auch ein erweiterter Arbeitszeitrahmen in Betracht, um derartige (regelhafte) Arbeitszeitbedarfe als "normale" (regelmäßige) Arbeitszeit im Rahmen der Verteilung der betriebsüblichen Arbeitszeit (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG) zu regeln. Dienstreisen außerhalb der festgelegten Arbeitszeit bzw. des Arbeitszeitrahmens lösen nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts[2] jedoch nicht das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus, soweit während der Dienstreise nicht gearbeitet werden muss.

Soweit im Rahmen der Vertrauensarbeitszeit auch außerhalb des betrieblichen Arbeitsplatzes gearbeitet werden kann (mobile Arbeit), unterliegt die Ausgestaltung der mobilen Arbeit im Rahmen des § 87 Abs. 1 Nr. 14 ArbZG der Mitbestimmung durch den Betriebsrat.

[1] LAG München, Urteil v. 10.08.2021, 3 TaBV 31/21 (mit Überblick zum Streitstand in Rechtsprechung und Literatur).
[2] BAG, Beschluss v. 14.11.2006, 1 ABR 5/06: Reisebeginn vor Beginn des täglichen Arbeitszeitrahmens.

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