3.1 Arbeitsrechtliche Bedeutung des Arbeitsentgelts

Das Arbeitsentgelt, sowohl als Lohn für die gewerblichen Arbeitnehmer wie auch als Gehalt für die kaufmännischen und technischen Angestellten, ist nach § 611 Abs. 1 BGB rechtlich die Gegenleistung des Arbeitgebers für die geleistete Arbeit des Arbeitnehmers. Es gilt der Grundsatz: "Ohne Arbeit kein Lohn". Die Zahlung von Arbeitsentgelt (genauer: Lohn- oder Gehaltsersatzleistung) ohne die Erbringung einer entsprechenden Arbeitsleistung ist jedoch durch Gesetze bzw. Tarifverträge in genau bestimmten Ausnahmefällen (z. B. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bis zu sechs Wochen; Feiertagsbezahlung; bezahlte Freistellungen) vorgesehen. Diese Form der Entgeltzahlung wird in diesem Beitrag nicht behandelt.

Der Umkehrschluss des Grundsatzes "Ohne Arbeit kein Lohn" bedeutet dann aber auch, dass ohne Zahlung von Arbeitsentgelt durch das Unternehmen in der Regel vom Arbeitnehmer keine Arbeitsleistung zu erbringen ist. Obwohl in manchen Bereichen (z. B. Öffentlicher Dienst) hiervon abgewichen wird, gilt als weiterer Grundsatz: "Erst die Arbeit, dann der Lohn". Dies bedeutet, dass das Arbeitsentgelt grundsätzlich nachträglich, das heißt nach Erbringung der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer vom Arbeitgeber, gezahlt wird.[1]

[1] Siehe hierzu auch Fälligkeit des Arbeitsentgelts.

3.2 Abrechnung des Arbeitsentgelts

Eine gesetzliche Regelung über eine schriftliche Abrechnung des Arbeitsentgelts findet sich im § 108  GewO. In vielen Branchen gibt es darüber hinaus spezielle Regelungen in Tarifverträgen oder in den Einzelarbeitsverträgen.

 
Praxis-Beispiel

Pflicht des Arbeitgebers: Schriftliche Abrechnung

Bundesrahmentarifvertrag des Baugewerbes BRTV § 5 Nr. 7 Abs. 1 : "Die Lohnabrechnung erfolgt monatlich. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer nach Ablauf des Lohnabrechnungszeitraumes eine schriftliche Abrechnung über Lohn, vermögenswirksame Leistungen, Altersvorsorgeleistungen, Zulagen, Abzüge und Abschlagszahlungen zu erteilen. Diese Abrechnung hat spätestens bis zum 15. des nächsten Monats zu erfolgen."

Die Abrechnung ist so zu gestalten, dass der Arbeitnehmer die Art, Zusammensetzung und Summe des Arbeitsentgelts sowie die erfolgten Abzüge und den verbleibenden Nettobetrag erkennen kann; die Abrechnung muss für den Arbeitnehmer nachvollziehbar sein. Bestehen trotzdem Unklarheiten, so hat der Arbeitnehmer ein Recht auf Erläuterung durch den Arbeitgeber. Erfolgt keine Entgeltabrechnung und ist es dem Arbeitnehmer somit nicht möglich, die Höhe seiner ihm gegenüber dem Arbeitgeber zustehenden Lohnforderung zu ermitteln, so sind bestehende tarifliche Verfallfristen nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts anfechtbar (Einwand der Arglist).

Entfallen kann der Abrechnungsanspruch u. U. bei ständig gleichbleibenden Bezügen und unveränderten Abzügen, wenn erstmalig eine Abrechnung erfolgte. Ebenso ist der Abrechnungsanspruch für die Vergangenheit verwirkt, wenn der Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum hinweg die Lohnzahlung entgegennimmt, ohne die fehlende schriftliche Abrechnung anzumahnen.

In der Praxis wird eine fehlende schriftliche Abrechnung jedoch kaum vorkommen, da Unternehmen diese i. d. R. schon aus eigenen Dokumentationserfordernissen heraus vornehmen und sich so "absichern".

3.3 Fälligkeit des Arbeitsentgelts

Die Fälligkeit des Arbeitsentgelts ist durch den Zeitpunkt bestimmt, an dem der Arbeitgeber (Schuldner) das Arbeitsentgelt an den Arbeitnehmer (Gläubiger) zu leisten hat. Für das Arbeitsverhältnis[1] gilt nicht § 271 BGB, sondern die besondere Regelung nach § 614 BGB[2], die allerdings kaum noch praktische Bedeutung hat, da gesetzliche Sondervorschriften (HGB, GewO, BBiG) vorliegen bzw. Tarifverträge, Arbeitsverträge oder Betriebsvereinbarungen andere Regelungen vorsehen.

Der Arbeitnehmer ist aber vom Grundsatz her verpflichtet, mit seiner Arbeit in Vorleistung zu treten. Zahlt der Arbeitgeber nach Fälligkeit nicht, besteht seitens des Arbeitnehmers ein Zurückbehaltungsrecht in Form seiner Arbeitsleistung.

In Unternehmen, in denen ein Betriebsrat vorhanden ist, hat dieser ein (erzwingbares) Mitbestimmungsrecht[3] bei der Festlegung der Modalitäten der Entgeltzahlung.

[1] Sonderform des Dienstvertrags.
[2] Leistung nach Erbringung der Arbeitsleistung.

3.4 Zahlung des Arbeitsentgelts

Der Arbeitnehmer erhält sein Arbeitsentgelt grundsätzlich durch den Arbeitgeber, wobei der Leistungsort sich nach der im Arbeitsvertrag getroffenen Regelung richtet. Fehlt diese Regelung, ist nach Würdigung aller Umstände (§ 269 Abs. 1 BGB) der Leistungsort zu bestimmen. Sind auch diese Umstände nicht vorhanden, so ist der Wohnsitz des Schuldners (Arbeitgeber) für die Zahlung maßgebend. Es handelt sich vom Grundsatz her also um eine Holschuld.

Der Arbeitgeber schuldet in der Regel das Bruttoarbeitsentgelt, wobei die gesetzlichen Abzüge einzubehalten und an die zuständigen Stellen abzuführen sind. Schuldner dieser Abzüge bleibt jedoch der Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber haftet nur für die Vornahme und Abführung der Abzüge. Heute erfolgt die Zahlung üblicherweise bargeldlos über die Banken. Die Überweisung ge...

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