Die Fälligkeit des Arbeitsentgelts ist durch den Zeitpunkt bestimmt, an dem der Arbeitgeber (Schuldner) das Arbeitsentgelt an den Arbeitnehmer (Gläubiger) zu leisten hat. Für das Arbeitsverhältnis[1] gilt nicht § 271 BGB, sondern die besondere Regelung nach § 614 BGB[2], die allerdings kaum noch praktische Bedeutung hat, da gesetzliche Sondervorschriften (HGB, GewO, BBiG) vorliegen bzw. Tarifverträge, Arbeitsverträge oder Betriebsvereinbarungen andere Regelungen vorsehen.

Der Arbeitnehmer ist aber vom Grundsatz her verpflichtet, mit seiner Arbeit in Vorleistung zu treten. Zahlt der Arbeitgeber nach Fälligkeit nicht, besteht seitens des Arbeitnehmers ein Zurückbehaltungsrecht in Form seiner Arbeitsleistung.

In Unternehmen, in denen ein Betriebsrat vorhanden ist, hat dieser ein (erzwingbares) Mitbestimmungsrecht[3] bei der Festlegung der Modalitäten der Entgeltzahlung.

[1] Sonderform des Dienstvertrags.
[2] Leistung nach Erbringung der Arbeitsleistung.

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