Leistet der Arbeitgeber an privat versicherte Arbeitnehmer aufgrund gesetzlicher Verpflichtung steuerfreie Zuschüsse, wird als Kürzung der Betrag angesetzt, der dem Arbeitgeberanteil bei einem pflichtversicherten Arbeitnehmer entspricht. Auch hier ist für die Krankenversicherung auf den ermäßigten Beitragssatz abzustellen.

Teilt der privat Versicherte seinem Arbeitgeber die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung nicht mit, greift die Mindestvorsorgepauschale.

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