Die Ausdehnung der (fiktiven) unbeschränkten Steuerpflicht auf den Ehe-/Lebenspartner ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:

  • Staatsangehörigkeit: Der Arbeitnehmer muss die Staatsangehörigkeit eines EU- bzw. EWR-Staates besitzen.
  • Familienwohnsitz: Der Familienwohnsitz, an dem der in intakter Ehe lebende Ehegatte bzw. der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft wohnt, muss sich im EU- bzw. EWR-Ausland oder in der Schweiz[1] befinden. Die Finanzverwaltung hat die Erweiterung der fiktiven unbeschränkten Steuerpflicht auf die Schweiz für Ehegatten bzw. Lebenspartner entsprechend dem EuGH-Urteil "Ettwein" ausdrücklich auf den Sachverhalt beschränkt, dass sich deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in der Schweiz befindet.[2]
 
Wichtig

Ausdehnung des Wohnsitzkriteriums auf die Schweiz

Die Finanzverwaltung folgt der Rechtsprechung des EuGH, der mit Blick auf das zwischen EG und Schweizerischer Eidgenossenschaft abgeschlossene Freizügigkeitsabkommen eine Einbeziehung von in der Schweiz lebenden Ehe-/Lebenspartnern für EU-rechtlich geboten hält. Allerdings wird ausschließlich das Wohnsitzkriterium des Ehe-/Lebenspartners auf die Schweiz ausgedehnt. Eine weitergehende Begünstigung von Arbeitnehmern mit Staatsangehörigkeit der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist nicht vorgesehen.

Die fiktive unbeschränkte Steuerpflicht für den Ehe-/Lebenspartner ist danach weiterhin auf Arbeitnehmer beschränkt, welche die Staatsangehörigkeit eines EU- bzw. EWR-Staates besitzen. Für schweizerische Staatsangehörige, deren Ehe-/Lebenspartner ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, ist der Splittingtarif bzw. die Steuerklasse III nach wie vor ausgeschlossen.

  • Anders als beim Arbeitnehmer ist die Staatsangehörigkeit des Ehe-/Lebenspartners ohne Bedeutung. Es ist ausschließlich auf den Wohnsitz im EU-/EWR-Gebiet bzw. in der Schweiz abzustellen.

    Voraussetzung für den Abzug von Unterhaltsleistungen an im EU-/EWR-Ausland bzw. in der Schweiz lebende Ehe-/Lebenspartner ist neben dem dortigen Wohnsitz des geschiedenen bzw. dauernd getrennt lebenden Ehe-/Lebenspartners, dass der Arbeitnehmer die Besteuerung der Unterhaltsleistungen beim Empfänger durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachweisen kann. Der EuGH hat bestätigt, dass diese Regelung auch dann mit EU-Recht zu vereinbaren ist, wenn im EU-/EWR-Wohnsitz des Unterhaltsempfängers die Unterhaltsleistungen mangels gesetzlicher Regelung gar nicht besteuert werden können.[3] Der Nachweis der Empfängerbesteuerung ist als Voraussetzung für den inländischen Sonderausgabenabzug von Unterhaltsleistungen ausdrücklich im Gesetz festgelegt.[4]

  • Einkommensvoraussetzungen: Die Gesamteinkünfte müssen mindestens zu 90 % der deutschen Einkommensteuer unterliegen. Dasselbe gilt, falls die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte nicht mehr als 11.604 EUR (2023: 10.908 EUR), bei Ehe-/Lebenspartnern nicht mehr als 23.208 EUR (2023: 21.816 EUR) im Kalenderjahr betragen[5]. Für die Prüfung dieser Grenzen ist auf das gemeinsame Einkommen der Ehe-/Lebenspartner abzustellen.

    Für das Wahlrecht zur Zusammenveranlagung in Fällen der fiktiven unbeschränkten Steuerpflicht sind die Einkünfte beider Ehegatten heranzuziehen und der Grundfreibetrag ist zu verdoppeln.[6] Abweichend von der bisherigen Verwaltungsauffassung ist die Zusammenveranlagung allein nach der verdoppelten Einkunftsgrenze der gemeinsamen Ehegatten-/Lebenspartner-Einkünfte zu prüfen, auch wenn der antragstellende Arbeitnehmer für sich betrachtet die Einkunftsgrenze des § 1 Abs. 3 EStG nicht erfüllt. Für 2023 beträgt diese Einkunftsgrenze 21.816 EUR.

    Bei Arbeitnehmern mit Wohnsitzen in unterschiedlichen ausländischen Staaten ist bzgl. der Verdoppelung der Einkunftsgrenze auf den Familienwohnsitz abzustellen. Ansonsten ist die Summe der beiden Grundfreibeträge für die jeweiligen Ansässigkeitsstaaten zugrunde zu legen. Beim zwischenstaatlichen Wohnsitzwechsel während des Jahres ist eine zeitanteilige Berücksichtigung der nach der jeweiligen Ländergruppeneinteilung[7] maßgebenden Grenzen vorzunehmen.

    Die Einkommensvoraussetzungen hat der Arbeitnehmer durch eine Bescheinigung der ausländischen Steuerbehörde nachzuweisen, die auf amtlichem Vordruck (Anlage Grenzpendler EU/EWR) ausgestellt sein muss.[8]

Der EuGH hat die für die Gewährung des Splittingtarifs vom Gesetzgeber aufgestellten Einkommensgrenzen bestätigt.[9]

[1] EuGH, Urteil v. 28.2.2013, C – 425/11, Verfahren "Ettwein", das auch Ehe-/Lebenspartner mit Wohnsitz in der Schweiz begünstigt; BMF, Schreiben v. 16.9.2013, IV C 3 – S 1325/11710014, BStBl 2013 I S. 1325.
[5] § 32a Abs. 1 EStG i. d. F. des Inflationsausgleichsgesetzes. Es wurde aber eine Erhöhung für das Jahr 2024 angekündigt, die rückwirkend ab 1.1.2024 gelten soll.

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