3.1 Nach DBA beschränkt steuerpflichtige Einkünfte

Bei der Berechnung der Einkommensgrenze von 90 % bleiben Einkünfte außer Ansatz, die nach den Bestimmungen eines DBA im Inland der Höhe nach nur beschränkt besteuert werden dürfen.[1]

3.2 Andere ausländische Einkünfte

Ebenfalls außer Ansatz bleiben im Ausland nicht steuerpflichtige Einkünfte, wenn vergleichbare Einkünfte auch im Inland steuerfrei sind.

Ausländische Bezüge, die, wie z. B. das niederländische Arbeitslosengeld, im jeweiligen Mitgliedstaat steuerpflichtig sind, müssen dagegen weiterhin in die Ermittlung der Einkommensgrenzen einbezogen werden.[1] Diese Regelung ergibt sich durch eine geänderte Fassung des § 1 Abs. 3 EStG im JStG 2008 als Ergebnis der EuGH-Rechtsprechung.[2] Der BFH hat diese Rechtsauslegung bestätigt. Niederländische Arbeitslosengeldzahlungen sind als ausländische, nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte in die Berechnung der Einkunftsgrenzen einzubeziehen.[3]

Kapitalerträge, die dem Kapitalertragssteuerabzug von 25 % unterliegen, bleiben bei der Berechnung der Einkunftsgrenzen wegen § 2 Abs. 5b EStG außer Ansatz. Dagegen sind die der Abgeltungssteuer unterliegenden (inländischen und ausländischen) Kapitaleinkünfte in die Berechnung der für die fiktive unbeschränkte Steuerpflicht maßgebenden Einkunftsgrenzen einzubeziehen.[4]

 
Wichtig

Einkommensteuerveranlagung: Berücksichtigung ermäßigt zu besteuernder Auslandseinkünfte

Erfüllt der Steuerpflichtige die Voraussetzungen der fiktiven unbeschränkten Steuerpflicht, sind die ermäßigt zu besteuernden Auslandseinkünfte dennoch in dessen Einkommensteuerveranlagung einzubeziehen.

Bei der Einkommensgrenze bleiben auch Lohnersatzleistungen außer Ansatz, die der Ehe-/Lebenspartner im Ausland steuerfrei bezieht, sofern diese bei Bezug im Inland ebenfalls steuerfrei wären.[5]

3.3 Berücksichtigung Grundfreibetrag nach Ländergruppeneinteilung

Für bestimmte Wohnsitze gelten je nach Ländergruppeneinteilung[1] niedrigere Grundfreibeträge. Der Grundfreibetrag 2024 von 11.604 EUR[2] (2023: 10.908 EUR) ist in bestimmten Ländern entsprechend der für Unterhaltszahlungen geltenden Ländergruppeneinteilung zu kürzen.[3]

Einteilung in 4 Ländergruppen

Die meisten größeren EU-Länder, aber auch andere wichtige Staaten wie die USA, Kanada oder Norwegen sind in die 1. Ländergruppe eingestuft – der Grundfreibetrag ist hier also in voller Höhe zu berücksichtigen. Je nach Ländergruppeneinteilung ist der Grundfreibetrag dann nur mit 3/4 (z. B. Portugal), 1/2 (z. B. Albanien) oder 1/4 (z. B. Kosovo) zu berücksichtigen. Bei der Einkommensteuerveranlagung 2024 betragen die gekürzten Einkunftsgrenzen 8.703 EUR (3/4), 5.802 EUR (1/2) bzw. 2.901 EUR (1/4) (2023: 8.181 EUR, 5.454 EUR bzw. 2.727 EUR), je nachdem, in welchem ausländischen Staat der Grenzpendler seinen Wohnsitz hat.[4]

[1] Um eine Überförderung zu vermeiden, können bestimmte steuerliche Frei-, Pausch- und Höchstbeträge, die ausländische Sachverhalte betreffen, nur entsprechend der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des ausländischen Staates berücksichtigt werden. Aus Vereinfachungsgründen veröffentlicht das BMF regelmäßig eine sog. Ländergruppeneinteilung – dort werden die einzelnen Länder anhand ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eingestuft.
[2] § 32a Abs. 1 EStG i. d. F. des Inflationsausgleichsgesetzes. Es wurde aber eine Erhöhung für das Jahr 2024 angekündigt, die rückwirkend ab 1.1.2024 gelten soll.
[3] Zur Ländergruppeneinteilung für Zeiträume ab 2021 s. BMF, Schreiben v. 11.11.2020, IV C 8 -S 2285/19/10001 :002, BStBl 2020 I S. 1212.
[4] § 32a Abs. 1 EStG i. d. F. des Inflationsausgleichsgesetzes. Es wurde aber eine Erhöhung für das Jahr 2024 angekündigt, die rückwirkend ab 1.1.2024 gelten soll.

3.4 Kalenderjahrbezogene Berechnung

Ermittlungszeitraum bzgl. der 90-%- bzw. der 11.604-EUR-Grenze[1] (2023: 10.908-EUR-Grenze) ist das Kalenderjahr. Beginnt oder endet die Einkommensteuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, sind deshalb auch die Einkünfte in die Berechnung einzubeziehen, die der Steuerpflichtige vor Beginn bzw. nach Beendigung der inländischen Tätigkeit erzielt hat. Die Einkünfte sind – auch soweit sie auf das Ausland entfallen – nach inländischem Steuerrecht zu ermitteln.[2]

[1] § 32a Abs. 1 EStG i. d. F. des Inflationsausgleichsgesetzes. Es wurde aber eine Erhöhung für das Jahr 2024 angekündigt, die rückwirkend ab 1.1.2024 gelten soll.

3.5 Nachweis der ausländischen Einkünfte

Aus Vereinfachungsgründen können in Fällen außerhalb der EU/EWR ausnahmsweise die von der ausländischen Steuerverwaltung bescheinigten Beträge übernommen werden.[1] Auch bei einkommenslosen Ehe-/Lebenspartnern ist eine Nichtveranlagungsbescheinigung der jeweiligen Finanzbehörde im Ausland nicht ausreichend.[2]

Für die Inanspruch...

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