Ziel der Regelung ist es, beschränkt Steuerpflichtige, die ihr wesentliches Einkommen im Inland erzielen, wie unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Inländer zu behandeln (z. B. beim Abzug von Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen). Die Abgrenzung der Grenzpendlereigenschaft orientiert sich deshalb ausschließlich an den Einkommensverhältnissen. Es kommt nicht darauf an, dass der Steuerpflichtige arbeitstäglich zwischen ausländischem Wohnort und inländischem Arbeitsort pendelt.
Maßgebliche Einkommensschwelle
Für die fiktive unbeschränkte Steuerpflicht gelten folgende Grenzen[1]:
- Begünstigt sind Steuerpflichtige, deren Summe der Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 % der deutschen Einkommensteuer unterliegt (relative Wesentlichkeitsgrenze); oder, falls diese Grenze nicht erreicht ist,
- deren nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag von 11.604 EUR[2] im Kalenderjahr 2024 (2023: 10.908 EUR) nicht übersteigen (absolute Wesentlichkeitsgrenze).
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