[1] Die Verpflichtung zur Insolvenzsicherung des Wertguthabens besteht seit 1.1.2009 bereits, wenn

  • das Wertguthaben die monatliche Bezugsgröße (2023: West = 3.395 EUR bzw. Ost = 3.290 EUR) übersteigt und
  • für die beabsichtigte Zeit der Freistellung ein Anspruch auf Insolvenzgeld (ggf. zum Teil) nicht besteht.

[2] Da das Wertguthaben seit 1.1.2009 auch den Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag umfasst, schließt die Insolvenzsicherungspflicht – wie bisher – den auf das im Wertguthaben enthaltene Entgeltguthaben entfallenden Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag ein. Dies gilt daher auch für den Arbeitgeberbeitragsanteil auf bis zum 31.12.2008 aufgebautes Wertguthaben, das den Arbeitgeberbeitragsanteil noch nicht umfasste.

[3] In einem Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrages in einer Betriebsvereinbarung kann weiterhin ein anderer Grenzbetrag, ab dem die Insolvenzsicherungspflicht entsteht, vereinbart werden. Das bisherige zusätzliche Kriterium eines vereinbarten Mindestausgleichszeitraums für das Wertguthaben von 27 Kalendermonaten ist nicht mehr Voraussetzung für die Insolvenzsicherungspflicht.

[4] Die Insolvenzsicherung hat mit der erstmaligen Einstellung von Arbeitsentgelt in ein Wertguthaben für das vollständige Wertguthaben zu beginnen, wenn in vorausschauender Betrachtungsweise absehbar ist, dass das Wertguthaben in der Ansparphase die monatliche Bezugsgröße überschreiten und die Freistellungsphase den Zeitraum übersteigen wird, in dem ein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht.

[5] Eine vorzeitige Beendigung, Auflösung oder Kündigung der Insolvenzsicherungsmaßnahme ist nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers und nur dann möglich, wenn sie durch einen mindestens gleichwertigen Insolvenzschutz ersetzt wird (§ 7e Abs. 8 SGB IV).

[6] . . .

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