4.1 Allgemeines zur Elterneigenschaft

[1] Der Begriff der Eltern, die sowohl nach § 55 Abs. 3 Satz 3 SGB XI vom Beitragszuschlag für Kinderlose ausgenommen sind als auch nach § 55 Abs. 3 Satz 4 SGB XI bei den Beitragsabschlägen berücksichtigt werden, umfasst die Eltern i.S.d. § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 SGB I. Hierzu gehören neben den leiblichen Eltern (vgl. Ausführungen unter Abschnitt 4.2) und den Adoptiveltern (vgl. Ausführungen unter Abschnitt 4.3) auch Stiefeltern (vgl. Ausführungen unter Abschnitt 4.4) und Pflegeeltern (vgl. Ausführungen unter Abschnitt 4.5). Bei Adoptiveltern und Stiefeltern muss das Familienband allerdings zu einem Zeitpunkt bewirkt werden, zu dem für das Kind altersmäßig eine Familienversicherung in der sozialen Pflegeversicherung hätte begründet werden können (vgl. Ausführungen unter Abschnitt 4.6).

[2] Bei der Berücksichtigung von Beitragsabschlägen muss die Elterneigenschaft für mehr als ein Kind gegeben sein. Darüber hinaus dürfen die berücksichtigungsfähigen Kinder das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

[3] Die Elterneigenschaft kann jedes Elternteil in Anspruch nehmen, das Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung zahlt. Darüber hinaus kann die Elterneigenschaft bei weiteren (als zwei) Elternteilen gegeben sein, beispielsweise bei Scheidung der Eltern und Wiederheirat eines Elternteils bei Aufnahme des Kindes in den Haushalt des neuen Ehepartners, der als Stiefelternteil ebenfalls Elterneigenschaft erwirbt.

4.2 Eltern

[1] Der Begriff der Eltern umfasst die Mutter und den Vater des Kindes. Sie sind im ersten Grad mit dem Kind verwandt. Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat (§ 1591 BGB). Vater eines Kindes ist der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist (§ 1592 BGB).

[2] Kinder, deren Eltern zum Zeitpunkt der Geburt nicht miteinander verheiratet sind, können vom Vater anerkannt werden. Die Rechtswirkungen der Anerkennung können, soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt, erst von dem Zeitpunkt an geltend gemacht werden, zu dem die Anerkennung wirksam wird. Eine Anerkennung der Vaterschaft ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht. Eine Anerkennung unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam. Die Anerkennung ist schon vor der Geburt des Kindes zulässig (§ 1594 BGB).

[3] Wird das Kind nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrags geboren und erkennt ein Dritter spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Urteils die Vaterschaft an, so ist das Kind kein Kind des Mannes, der im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet war. Neben den nach den §§ 1595 und 1596 BGB notwendigen Erklärungen bedarf die Anerkennung der Zustimmung des früheren Ehemanns. Die Anerkennung wird frühestens mit Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Urteils wirksam.

[4] In den genannten Fällen ist die Elterneigenschaft (des Vaters) erst mit Anerkennung der Vaterschaft gegeben.

[5] Für die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft durch die Familiengerichte gilt die Vaterschaftsvermutung des § 1600d Abs. 2 BGB. Danach wird als Vater vermutet, wer der Mutter während der Empfängniszeit, dies ist regelmäßig die Zeit vom 300. bis zum 181. Tage vor der Geburt des Kindes, beigewohnt hat. Bei schwerwiegenden Zweifeln gilt allerdings diese Vaterschaftsvermutung nicht. Mit der gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft wird das rechtliche Beziehungsverhältnis zwischen dem Kind und dem leiblichen Vater von Geburt an verbindlich bestimmt.

4.3 Adoptiveltern

[1] Einen Sonderfall der Elternschaft stellt die Adoption einer Person als Annahme "an Kindes statt" dar. Dabei geht die rechtliche Mutterschaft auf die Adoptivmutter und/oder die Vaterschaft auf den Adoptivvater über. Alle Rechte und Pflichten aus dem bisherigen Verwandtschaftsverhältnis, insbesondere gegenüber den Herkunftseltern, gehen unter. Das adoptierte Kind erhält durch die Adoption die Rechtstellung eines leiblichen Kindes. In Deutschland wird die Annahme als Kind durch Beschluss des Familiengerichts ausgesprochen (sog. Dekretverfahren).

[2] Mit Zustellung des Beschlusses an den Annehmenden wird die Adoption wirksam. Sie wirkt jedoch nicht auf den Zeitpunkt der Geburt zurück. Dies bedeutet, dass die Annehmenden erst mit der Zustellung des Adoptionsbeschlusses die Elterneigenschaft begründen. Adoptiveltern ist jedoch keine Elterneigenschaft beizumessen, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Adoption bereits die für eine Familienversicherung vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat (vgl. Ausführungen unter Abschnitt 4.6).

[3] Soweit das Kind bereits vor der Rechtswirksamkeit der Adoption in den Haushalt der annehmenden Eltern aufgenommen wurde, ist es während dieser Zeit als Pflegekind zu behandeln (vgl. Ausführungen unter Abschnitt 4.5).

4.4 Stiefeltern

Stiefeltern sind Ehegatten oder Lebenspartner in eingetragener Lebenspartnerschaft in Bezug auf nicht ...

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