[1] Für die Berechnung der Fristen gelten die §§ 187 bis 193 BGB entsprechend (vgl. § 37 Satz 1 SGB I i.V.m. § 26 Abs. 1 SGB X). Da der Eingang des Antrags ein Ereignis i.S.d. § 187 Abs. 1 BGB darstellt, beginnt die Frist mit dem Tag, der auf den Tag des Antragseingangs folgt, und endet mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis fällt (vgl. § 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 2 BGB). Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, endet die Frist mit Ablauf des nächstfolgenden Werktages (vgl. § 26 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 SGB X).

[2] Regelungen zur Unterbrechung der Frist, wie spezialgesetzlich zum längerfristigen Heilmittelbehandlungsbedarf in § 32 Abs. 1a Satz 4 SGB V bestimmt, bzw. zur Hemmung oder zum Neubeginn der Frist sind sowohl in der allgemeinen Vorschrift des § 13 Abs. 3a SGB V als auch in § 26 SGB X nicht vorgesehen und können weder in Analogie zur spezialgesetzlichen Regelung des § 32 Abs. 1a Satz 4 SGB V noch entsprechend der Vorschriften im BGB zur Verjährung (vgl. §§ 203 bis 213 BGB) zur Anwendung gelangen. Die Frist beginnt damit am Tag nach Zugang des Antrags und läuft ohne Unterbrechung oder Hemmung nach drei, fünf bzw. sechs Wochen ab (vgl. auch Abschnitt 6 letzter Absatz).

Beispiel 1 - Entscheidungsfristen der Krankenkasse

Eingang des Antrags bei der Krankenkasse am 6.3. (Dienstag/Ereignistag)
Ergebnis:
Fristbeginn am 7.3. (Mittwoch)
Fristende bei einer Frist von
3 Wochen am 27.3. (Dienstag)
5 Wochen am 10.4. (Dienstag)
6 Wochen am 17.4. (Dienstag)
Die Leistungsentscheidung der Krankenkasse oder ein hinreichender Grund für die Verzögerung muss der oder dem Leistungsberechtigten somit spätestens bis zum jeweils maßgeblichen Fristende zugegangen sein.

Beispiel 2 - Beginn der Entscheidungsfristen der Krankenkasse

Eiwurf des Antrags bei der Krankenkasse (Briefkasten) am 11.3. (Sonntag)
Gilt als zugegangen am 12.3. (Montag/Ereignistag)
Ergebnis:
Fristbeginn am 13.3. (Dienstag)
Fristende bei einer Frist von
3 Wochen am 2.4. (Montag)
5 Wochen am 16.4. (Montag)
6 Wochen am 23.4. (Montag)
Die Leistungsentscheidung der Krankenkasse oder ein hinreichender Grund für die Verzögerung muss der oder dem Leistungsberechtigten somit spätestens bis zum jeweils maßgeblichen Fristende zugegangen sein.

Beispiel 3 - Entscheidungsfristen der Krankenkasse mit Fristverlängerung wegen Wochenend-/Feiertagsregelung

Eingang des Antrags bei der Krankenkasse am 9.3. (Freitag)
Der 30.3. ist Karfreitag, der 31.3. ist ein Samstag, der 1.4. ist ein Sonntag (Ostersonntag) und der 2.4. fällt auf einen Montag (Ostermontag).
Ergebnis:
Fristbeginn am 10.3. (Samstag)
Fristende bei einer Frist von
3 Wochen am 30.3. (Freitag)
5 Wochen am 13.4. (Freitag)
6 Wochen am 20.4. (Freitag)
Da das Ende der 3-Wochen-Frist auf einen Feiertag fällt, verlängert sich die Frist gemäß § 193 BGB auf den nächstfolgenden Werktag. Das Fristende fällt somit bei einer Frist von
3 Wochen auf den 3.4. (Dienstag)
Der 31.3. ist ein Samstag, der 1.4. und 2.4. sind Feiertage.
5 Wochen auf den 13.4. (Freitag)
6 Wochen auf den 20.4. (Freitag)
Die Leistungsentscheidung der Krankenkasse oder ein hinreichender Grund für die Verzögerung muss der oder dem Leistungsberechtigten somit spätestens bis zum jeweils maßgeblichen Fristende zugegangen sein.

[3] Die Grundsätze der Fristenberechnung gelten auch für die gutachtlichen Stellungnahmen gegenüber der Krankenkasse. Dabei sind die im Gesetz genannten Zeiträume für die Abgabe der gutachtlichen Stellungnahme von drei bzw. vier Wochen stets als Obergrenzen zu verstehen (vgl. Abschnitt 7.1).

Beispiel 4 - Fristen bei gutachtlichen Stellungnahmen gegenüber der Krankenkasse

Eingang des Antrags bei der Krankenkasse am 2.3. (Freitag)
Auftragseingang beim MD am 7.3. (Mittwoch/Ereignistag)
Ergebnis:
Fristbeginn am 3.3. (Samstag)
Fristende bei einer Frist von
3 Wochen am 23.3. (Freitag)
5 Wochen am 6.4. (Freitag)
6 Wochen am 13.4. (Freitag)
Die Leistungsentscheidung der Krankenkasse oder ein hinreichender Grund für die Verzögerung muss dem Leistungsberechtigten somit spätestens bis zum jeweils maßgeblichen Fristende zugegangen sein.

Die Frist für die gutachtliche Stellungnahme beginnt am 8.3. (Donnerstag), also am Tag nach dem Eingang des Auftrags bei der Gutachterin oder beim Gutachter/MD, und endet am Mittwoch, dem

  28.3. bei einer Frist von 3 Wochen,
  4.4. bei einer Frist von 4 Wochen.

Die gutachtliche Stellungnahme muss spätestens bis zum 28.3. bei einer Frist von 3 Wochen und spätestens bis zum 4.4. bei einer Frist von 4 Wochen bei der Krankenkasse eingegangen sein. Die Leistungsentscheidung der Krankenkasse oder ein hinreichender Grund für die Verzögerung muss der oder dem Leistungsberechtigten spätestens am

  6.4. (Freitag) innerhalb der 5-Wochen-Frist,
  13.4. (Freitag) innerhalb der 6-Wochen-Frist vorliegen.

Beispiel 5 – Taggenaue Prognose (Fortsetzung von Beispiel 4)

Auftragseingang beim M...

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