Mit dem "Ersten und Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt" vom 23.12.2002 (BGBl. I S. 4607 und S. 4621) wurden zum einen die Regelungen zur versicherungs- und beitragsrechtlichen Beurteilung geringfügiger Beschäftigungen neu gefasst und die Bestimmungen über die Beitragsberechnung in der Gleitzone eingeführt. Zum anderen sind auch versicherungs- und beitragsrechtliche Vorschriften geschaffen bzw. geändert worden, die die neuen arbeitsmarktpolitischen Instrumente des Arbeitsförderungsrechts begleiten oder Vereinfachungen im Sozialversicherungsrecht schaffen sollen, um die Arbeitgeber zu entlasten. Dazu gehören insbesondere:

  • Die Befreiung vom Arbeitgeberbeitragsanteil in der Arbeitslosenversicherung bei Einstellung eines älteren Arbeitslosen
  • Die Einführung des Zuflussprinzips bei Zahlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt
  • Die ergänzende Definition des Begriffs einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zur Beibehaltung der bisherigen Abrechnungspraxis
  • . . .
  • Die Regelungen über die Entgeltsicherung
  • . . .
  • Der Wegfall der Kontrollmeldung durch den Entleiher
  • . . .
  • Die Einführung des obligatorischen maschinellen Meldeverfahrens zum 1.1.2006.

Die Spitzenverbände der Krankenkassen, der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger und die Bundesanstalt für Arbeit haben über die sich insoweit ergebenden Auswirkungen und über weitere Neuregelungen des "Ersten und Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt" beraten und die Ergebnisse in diesem Rundschreiben zusammengefasst. Den Erläuterungen ist der Gesetzestext vorangestellt.

Die weiteren Auswirkungen des "Ersten und Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt" auf das Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung ebenfalls beraten und die Ergebnisse in den folgenden Rundschreiben dargestellt: [akt.]

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