Die Zahlstelle von Versorgungsbezügen hat der zuständigen Krankenkasse die Meldung durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels systemgeprüfter, maschineller Ausfüllhilfen zu erstatten. Die Meldungen der Krankenkassen erfolgen gleichermaßen ausschließlich durch Datenübertragung.

Der GKV-Spitzenverband hat auf der Grundlage von § 202 Abs. 2 SGB V für die Erstattung der Meldungen zur Kranken- und Pflegeversicherung im Rahmen des Zahlstellen-Meldeverfahrens die nachfolgenden "Grundsätze zum Zahlstellen-Meldeverfahren" aufgestellt.

Die "Grundsätze zum Zahlstellen-Meldeverfahren" sind nach Anhörung der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit am 27.3.2023 genehmigt worden.

Die Grundsätze werden durch eine ergänzende Verfahrensbeschreibung erläutert.

Hinweis

Diese Gemeinsamen Grundsätze gelten ab 1.1.2024

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