[akt.] Zum 1.1.2000 traten durch das GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 gesetzliche Regelungen in Kraft , die Auswirkungen auf das Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung hatten.

Tangiert wurden insbesondere die folgenden Bereiche des Leistungsrechts:

  • Familienversicherung,
  • Prävention und Selbsthilfe,
  • Verhütung von Zahnerkrankungen (Gruppen- und Individualprophylaxe),
  • ambulante Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten,
  • stationäre Vorsorgeleistungen,
  • Vorsorgeleistungen für Mütter/Mutter-Kind-Maßnahmen,
  • Schutzimpfungen,
  • Schwangerschaftsabbruch und Sterilisation,
  • Krankenbehandlung,
  • zahnärztliche Behandlung,
  • kieferorthopädische Behandlung,
  • Zahnersatz,
  • Arznei- und Verbandmittel,
  • ambulante Rehabilitationsleistungen,
  • stationäre Rehabilitationsleistungen,
  • Rehabilitationsleistungen für Mütter/Mutter-Kind-Maßnahmen,
  • ergänzende Leistungen zur Rehabilitation und
  • Härtefälle.

[akt.] Darüber hinaus wurde die Leistung "Soziotherapie" gesetzlich eingeführt und es wurden Regelungen zum Versichertenbonus in der hausärztlichen Versorgung sowie zur Förderung von Einrichtungen zur Verbraucher- und Patientenberatung aufgenommen.

Das "Gesetz zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000)" trat in den leistungsrechtlich relevanten Teilen überwiegend zum 1.1.2000 in Kraft.

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In den regelmäßigen Besprechungen der Spitzenverbände der Krankenkassen werden in der Praxis auftretende Probleme sowie offen gebliebene Fragen zu den Neuregelungen geklärt.

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