[1] Ein tarifgebundener Arbeitnehmer kann mangels Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung oder entsprechender Öffnungsklausel sein Recht auf Entgeltumwandlung nicht durchsetzen. Er kann aber über- und außertarifliche Arbeitsentgelte zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung umwandeln, weil derartige Entgeltteile nicht der Tarifbindung unterliegen. Nicht tarifgebundene Arbeitnehmer, bei denen regelmäßig Bezugnahmeklauseln in den Arbeitsverträgen enthalten sind, werden zwar nicht unmittelbar auf Grund eines Tarifvertrages, aber auf Grund der einzelvertraglichen Regelung "nach Tarif"“ bezahlt. Sie können jederzeit Entgelte in eine betriebliche Altersversorgung umwandeln, da der Tarifvorrang nach § 20 Abs. 1 BetrAVG nicht eingreift. Dies gilt selbst dann, wenn im Arbeitsvertrag auf die tariflichen Bestimmungen Bezug genommen wird. Allein durch die Bezugnahme auf den Tarifvertrag werden diese Entgeltbestandteile nicht zu Tariflohn.

[2] In Tarifverträgen kann nach § 19 Abs. 1 BetrAVG, der u. a. § 1a BetrAVG für tarifdispositiv erklärt, auch zum Nachteil der Arbeitnehmer von der Regelung des Rechtsanspruchs auf Entgeltumwandlung abgewichen und durch die Tarifvertragsparteien der Anspruch auf Entgeltumwandlung ausgeschlossen werden. Von dieser Möglichkeit haben z. B. die Tarifvertragsparteien bestimmter Bereiche des öffentlichen Dienstes Gebrauch gemacht (§ 26 Abs. 5 und § 40 Abs. 4 des Tarifvertrages Altersversorgung (ATV) i. V. mit Ziffer 1.3 des Altersvorsorgeplans). Um betriebseinheitliche Versorgungsbedingungen zu ermöglichen, kann nach § 19 Abs. 2 BetrAVG im Arbeitsvertrag nicht tarifgebundener Arbeitnehmer auf entsprechende abweichende Bestimmungen in Tarifverträgen Bezug genommen werden, wodurch auch sie vom Ausschluss der Entgeltumwandlung erfasst werden können.

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