[1] Das AAG sieht für kleinere bis mittlere Betriebe zum Zwecke des Ausgleichs der Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit (U1-Verfahren) sowie für alle Betriebe zum Zwecke des Ausgleichs der Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft (U2-Verfahren) die Teilnahme der Arbeitgeber an den entsprechenden Ausgleichsverfahren vor. Die Mittel zur Durchführung des Ausgleichs der Arbeitgeberaufwendungen werden durch gesonderte Umlagen von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern aufgebracht.

[2] Unständig Beschäftigte werden bei der Berechnung der Gesamtzahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer und der damit verbundenen Frage, ob ein Betrieb der Umlagepflicht im U1-Verfahren unterliegt, berücksichtigt. Von den Arbeitsentgelten der unständig Beschäftigten sind Umlagen jedoch ausschließlich zum U2-Verfahren (Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft) zu entrichten. Zum U1-Verfahren (Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall) sind hingegen keine Umlagen zu entrichten, da unständig Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit haben und somit Erstattungen der Arbeitgeberaufwendungen nicht in Betracht kommen.

[3] Die Mittel für die Zahlung des Insolvenzgeldes werden nach § 358 Abs. 1 SGB III durch eine monatliche Umlage von den Arbeitgebern aufgebracht. Für Entgeltabrechnungszeiträume ab dem 1.1.2009 wird die Insolvenzgeldumlage von den Einzugsstellen zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag eingezogen und arbeitstäglich an die Bundesagentur für Arbeit weitergeleitet. Die für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag geltenden Vorschriften des SGB IV finden für den Einzug der Umlage entsprechende Anwendung. Nach § 358 Abs. 2 SGB III ist die Umlage nach einem Prozentsatz des Arbeitsentgelts (Umlagesatz) zu erheben; einzubeziehen sind dabei auch die Arbeitsentgelte der unständig Beschäftigten. Nähere Einzelheiten sind im Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zur Insolvenzgeldumlage vom 3.11.2010 [GR v. 3.11.2010-I] geregelt.

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