[1] Im Zusammenhang mit der Vergabe einer Zahlstellennummer ist nach § 202 Abs. 3 SGB V eine elektronische Datei ("Zahlstellendatei") beim GKV-Spitzenverband vorzuhalten. Mit der Vergabe der Zahlstellennummer und der Führung der Zahlstellendatei hat der GKV-Spitzenverband die Informationstechnische Servicestelle der gesetzlichen Krankenversicherung GmbH (ITSG) beauftragt. Die Zahlstellennummer kann von der Zahlstelle ab 1.1.2018 elektronisch über ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungs- bzw. Zahlstellenprogramm oder über eine maschinelle Ausfüllhilfe bei der ITSG beantragt werden.

[2] Neben den für die Vergabe der Zahlstellennummer relevanten Stamm- und Kontaktdaten der Zahlstelle werden in der Zahlstellendatei die folgenden für die Durchführung der Beitragsüberwachung notwendigen Angaben vorgehalten:

  • der Status der Zahlstelle (Kennzeichen)
  • die für die Prüfung zuständige Krankenkassenorganisation auf Bundesebene (Betriebsnummer),
  • die für die nächste Prüfung zuständige Krankenkasse (Betriebsnummer),
  • die Krankenkasse im Rahmen der besonderen Zuständigkeit nach Abschnitt 3.2 (Betriebsnummer),
  • die Zuständigkeit der Krankenkasse im Rahmen der Dienstleister-Prüfung (Kennzeichen ja/nein),
  • die Krankenkasse, die die letzte Prüfung durchgeführt hat (Betriebsnummer),
  • die Stelle, bei der die Prüfung durchgeführt worden ist (Zahlstellennummer, alternativ: Betriebsnummer),
  • das Ende des zuletzt geprüften Zeitraums (Datum),
  • ob die letzte Prüfungen zu Beanstandungen (im Beitrags- und/oder Meldeverfahren) geführt hat (Kennzeichen),
  • Größenklasse der Zahlstelle (Kennzeichen),
  • Rechtsnachfolger der Zahlstelle (Zahlstellennummer) und
  • welches Beitragsverfahren im Hinblick auf § 256 Abs. 4 SGB V Anwendung findet (Kennzeichen).

[3] Das Ergebnis der Prüfung übermittelt die prüfende Krankenkasse der ITSG unabhängig vom Ausgang der Prüfung mit dem als Anlagen 2a und 2b beigefügten Formular (handschriftlich oder am Bildschirm ausfüllbar). Mit dem Vordruck kann die prüfende Krankenkasse im Zusammenhang mit der Prüfung oder eine andere Krankenkasse im Zusammenhang mit dem laufenden Beitragseinzug ebenso Änderungen der Stammdaten der Zahlstelle der ITSG mitteilen, die eine entsprechende Aktualisierung der Zahlstellendatei vornimmt.

[4] Eine zusätzliche Mitteilung über das Prüfergebnis hat an die im Abschnitt V genannten Stellen zu erfolgen. Allein Änderungen in den Adress- oder Grunddaten der Zahlstelle gelten hierbei nicht als Beanstandung.

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