Vorwort

Der Deutsche Bundestag hat am 28.6.1996 u. a. das "Gesetz zur Entlastung der Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung Beitragsentlastungsgesetz (BeitrEntlG)" in dritter Lesung beraten und am 13.9.1996 den Einspruch des Bundesrates gegen das Gesetz zurückgewiesen. Es trägt das Datum vom 1.11.1996 und ist im BGBl. I vom 7.11.1996, S. 1631, veröffentlicht.

Die das Leistungsrecht tangierenden Vorschriften treten am 1.1.1997 in Kraft. Sie wirken sich im Hinblick auf die Leistungsansprüche der Versicherten in den folgenden Bereichen aus:

  • Krankheitsverhütung (Gesundheitsförderung),
  • Dauer und Wiederholungsintervall von ambulanten und stationären Vorsorge- und Rehabilitationskuren bzw. -maßnahmen, Vorsorgekuren für Mütter und Müttergenesungskuren,
  • Zuzahlungen,
  • zahnärztliche Behandlung,
  • Zahnersatz,
  • Versorgung mit Sehhilfen und
  • Krankengeld.

Erste Umsetzungshinweise sind in diesem Rundschreiben zusammengefasst. Offen gebliebene Fragen werden in den routinemäßigen Besprechungen der Spitzenverbände der Krankenkassen weiter erörtert. Das Rundschreiben dient als Ergänzung und Aktualisierung zu den bisherigen Verlautbarungen und Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen zum Leistungsrecht.

Mit den Auswirkungen der Neuregelungen im Bereich der Entgeltfortzahlung aufgrund des am 1.10.1996 in Kraft getretenen "Arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetzes" vom 25.9.1996 befasst sich das Gemeinsame Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen zu den das Entgeltfortzahlungsrecht betreffenden Vorschriften des Arbeitsrechtlichen Gesetzes zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung (Arbeitsrechtliches Beschäftigungsförderungsgesetz) vom 27.9.1996 .

Bei Verabschiedung dieses Gemeinsamen Rundschreibens war das Gesetzgebungsverfahren weiterer das Leistungsrecht berührender Gesetze noch nicht abgeschlossen. Etwaige zusätzliche leistungsrechtliche Auswirkungen werden zeitnah in entsprechenden Verlautbarungen erläutert.

1 Leistungsarten

[Anm. d. Red.: Hier nicht berücksichtigt; vgl aber: GR v. 09.12.1988, Zu § 11 SGB V; GR v. 30.11.1990; GR v. 21.12.1999, Abschnitt 2; GR v. 27.02.2012, Zu § 11 SGB V; GR v. 25.09.2015, Zu § 11 SGB V]

2 Krankheitsverhütung

[Anm. d. Red.: Hier nicht berücksichtigt.]

3 [akt.] Ambulante Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten uns stationäre Vorsorgemaßnahmen

[Anm. d. Red.: Vgl. auch: GR v. 09.12.1988, Zu § 23 SGB V; GR v. 21.12.1999, Abschnitt 6; GR v. 26.11.2003, Zu § 23 SGB V]

3.1 Allgemeines

[1] . . .

[2] Im Übrigen gelten die Ausführungen im GR v. 09.12.1988 zu § 23 SGB V weiter.

3.2 [akt.] Dauer von ambulanten Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten und stationären Vorsorgemaßnahmen

[Anm. d. Red.: Hier nicht berücksichtigt; aktuelle Regelung: GR v. 21.12.1999, Abschnitt 6]

3.3 Wiederholte Leistungen

[Anm. d. Red.: Hier nicht berücksichtigt; aktuelle Regelung: GR v. 21.12.1999, Abschnitt 6.5]

3.4 Zuzahlungen bei stationären Vorsorgemaßnahmen

[Anm. d. Red.: Hier nicht berücksichtigt; aktuelle Regelung: GR v. 26.11.2003, Zu § 23 SGB V]

3.5 Hinweise zu Leistungen bei stationären Vorsorgemaßnahmen

Diese Form der Vorsorge kommt insbesondere bei Kindern und Jugendlichen in Betracht. Stationäre Maßnahmen für Erwachsene sind ausschließlich angezeigt, wenn eine komplexe Gesundheitsgefährdung vorliegt und ambulante Vorsorgemaßnahmen nicht ausreichend sind. Auf die Aussagen in der MDK-Begutachtungsanleitung [akt.] "Vorsorge und Rehabilitation" wird verwiesen.

4 [akt.]: Vorsorgeleistungen für Mütter und Väter

[Anm. d. Red.: Hier nicht berücksichtigt; vgl. aber: GR v. 09.12.1988, Zu § 24 SGB V; GR v. 21.12.1999, Abschnitt 7; GR v. 26.11.2003, Zu § 24 SGB V; GR v. 09.03.2007-I, Zu § 24 SGB V]

5 Einschränkungen im Bereich zahnärztlicher Behandlung

[Anm. d. Red.: Hier nicht berücksichtigt.]

6 Abhängigkeit der Kostenerstattung bei Zahnersatz vom Geburtsdatum

[Anm. d. Red.: Hier nicht berücksichtigt.]

7 Erhöhte Zuzahlung für Arznei- und Verbandmittel

[Anm. d. Red.: Hier nicht berücksichtigt.]

8 Streichung des Zuschusses zu Brillengestellen im Rahmen der Hilfsmittelversorgung

8.1 Allgemeines

[1] [akt.] Durch das BeitrEntlG wurde der Zuschuss zu Brillengestellen gestrichen.

[2] Der Wegfall des Zuschusses gilt auch für alle Sonderausstattungen (z. B. für Allergiker, Sportbrillen für den Schulsport). Damit wird auch das Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 23./24.8.1989 hinsichtlich des Zuschusses für Kinder- und Schulsportbrillen aufgehoben.

[3] Durch die Gesetzesänderung entfällt auch die Übernahme der Reparaturkosten von Brillengestellen solcher Versicherter, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. . .

[4] . . .

9 Zuzahlung bei Krankenhausbehandlung

[Anm. d. Red.: Hier nicht berücksichtigt.]

10 [akt.] Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

Siehe § 40 SGB V

[Anm. d. Red.: Vgl. auch GR v. 09.12.1988, Zu § 40 SGB V; GR v. 17.06.1997, Abschnitt 14; GR v. 21.12.1999, Abschnitt 17; GR v. 26.11.2003, Zu § 40 SGB V; GR v. 09.03.2007-I, Zu § 40 SGB V; GR v. 08.05.2019, Zu § 40 SGB V; GR v. 18.06.2019-I, Zu § 40 SGB V]

10.1 Allgemeines

[1] . . .

[2] Im Übrigen gelten die Ausführungen im GR v. 09.12.1988, zu § 40 SGB V weiter.

10.2 Dauer von [akt.] medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen

[1] . . .

[2] Bei bestimmten Indikationen ist aufgrund von Besonderheiten der Fähigkeitsstörungen und Beeinträchtigungen das Rehabilitationsziel grundsätzlich nicht im Rahmen einer dreiwöchigen Rehabilitationsmaßnahme zu erreichen. Hierunter können z. B. Rehabilitationsmaßnahmen bei Suchterkrankungen, psychischen, psychosomatischen und neurologischen Erkrankungen fallen. In diesen Fällen kann die Krankenkasse im Rahmen der Erstbewilligung von vornherein eine längere Dauer als drei Wochen festlegen.

[3] Bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen für Kinder und Jugendliche kommt aufgrund der medizinischen und entwicklungsspezifischen Besonderheiten grundsätzlich von...

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