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GR v. 18.06.2019-I: TSVG: Leistungsrechtliche Vorschriften / Zu § 40 SGB V – Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

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Siehe § 40 Abs. 2 und 3 SGB V

1. Allgemeines

[1] Für den Krankenhausbereich werden erweiterte Möglichkeiten zum Entlassmanagement festgelegt. Diese wirken sich aufgrund der Übertragung der Regelungen des § 39 Abs. 1a SGB V durch § 40 Abs. 2 Satz 6 SGB V auf die stationären Rehabilitationsleistungen gleichermaßen aus.

[2] Der bisherige Konfliktlösungsmechanismus durch das erweiterte Bundesschiedsamt für die vertragsärztliche Versorgung im Falle einer Nichteinigung über den Rahmenvertrag zum Entlassmanagement wird ersetzt durch das neu eingeführte sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene nach § 89a SGB V.

[3] Ferner entfällt die Meldepflicht der Krankenkassen an die Aufsichtsbehörden über Ausgleichszahlungen an die Pflegekassen in Fällen der verspäteten Leistungserbringung für Rehabilitationsleistungen.

2. Entlassmanagement

[1] Durch die Einfügung des Satzes 6 in § 39 Abs. 1a SGB V wird klargestellt, dass das Entlassmanagement der Krankenhäuser auch die spezialisierte ambulante Palliativversorgung (§ 37b SGB V), die Haushaltshilfe (§ 38 SGB V) und die Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit (§ 39c SGB V) umfasst. Diese eher klarstellende Regelung wird durch den insoweit nicht geänderten § 39 Abs. 2 Satz 6 SGB V auf stationäre Rehabilitationsleistungen übertragen.

[2] Bezogen auf die Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung im Rahmen des Entlassmanagements haben die Ausführungen eher klarstellenden Charakter, da nach § 7 SAPV-RL vom 20.12.2007, i.d.F. vom 15.4.2010, die Verordnung von SAPV durch Krankenhausärztinnen oder Krankenhausärzte im Rahmen der Krankenhausentlassung für i.d.R. 7 Tage bei Bedarf möglich ist. Diese Regelung gilt jedoch für Rehabilitationseinrichtungen nicht. Das Nähere zur Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung im Rahmen des En...

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