In dem Abschnitt 2.2.1.4 "Vorliegen von Pflegebedürftigkeit [mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5] gemäß SGB XI" ist eine Sachverhaltskonstellation dargestellt, in der wegen des Vorliegens von Pflegebedürftigkeit mit einem Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 nach dem SGB XI bei den Versicherten bzw. bei in deren Haushalt lebenden Kindern ein Anspruch auf Haushaltshilfe nach § 38 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB V ausgeschlossen ist. Wird in diesen Fallkonstellationen das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit gemäß dem Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 nach dem SGB XI rückwirkend für einen Zeitraum festgestellt, in dem Leistungen der Haushaltshilfe nach § 38 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB V erbracht wurden, endet mit dem Tag, ab dem Pflegebedürftigkeit gemäß dem Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 nach dem SGB XI vorliegt, der Anspruch auf Leistungen nach § 38 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB V. In diesen Fällen ist durch die Krankenkassen ein Erstattungsanspruch nach § 102 ff. SGB X zu prüfen. Beim Vorliegen von Pflegebedürftigkeit mit dem Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 gemäß SGB XI bei einem im Haushalt lebenden Kind vgl. Abschnitt 2.2.1.3.

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