Durch das Krankenhausstrukturgesetz – KHSG – vom 10.12.2015 (BGBl. Teil I Nr. 51 vom 17.12.2015, S. 2229 ff.) sind zum 1.1.2016 neue Leistungsansprüche im Rahmen der häuslichen Krankenpflege und der Haushaltshilfe sowie neue Leistungen der Kurzzeitpflege nach § 39c SGB V geschaffen worden. Danach wurden die bestehenden Leistungsansprüche zur häuslichen Krankenpflege nach § 37 SGB V sowie der Haushaltshilfe nach § 38 SGB V mit Blick auf Versorgungskonstellationen wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung erweitert. Ergänzend wurde ein neuer Anspruch auf Kurzzeitpflege nach § 39c SGB V eingeführt.

Durch die Neuregelungen soll ausweislich der jeweiligen Gesetzesbegründungen dem Umstand Rechnung getragen werden, dass Menschen in den genannten Konstellationen häufig nicht in der Lage sind, sich adäquat mit grundpflegerischen und hauswirtschaftlichen Leistungen zu versorgen. Versicherte bedürfen in diesen Situationen daher der Unterstützung, soweit nicht andere, insbesondere im Haushalt lebende Personen dies leisten können. Im Hinblick auf die bestehenden Leistungsvoraussetzungen in der Gesetzlichen Krankenversicherung und der Sozialen Pflegeversicherung kann der Versorgungsbedarf der Betroffenen bisher ausweislich der Gesetzesbegründung nicht immer gedeckt werden.

Zu den vorgenannten Leistungserweiterungen sind die im Gesetz genannten Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der jeweiligen Leistungen nicht hinreichend konkretisiert. Vor diesem Hintergrund geben der GKV-Spitzenverband und die Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene mit diesem Rundschreiben erste grundlegende Hinweise zur Rechtsauslegung. Dabei folgt die Struktur der Darstellung den aufeinander aufbauenden Leistungsansprüchen. Offen gebliebene gemeinsame Umsetzungsfragen werden in den routinemäßigen Besprechungen des GKV-Spitzenverbandes mit den Verbänden der Krankenkassen auf Bundesebene weiter beraten und bei Bedarf einvernehmlichen Lösungen zugeführt. Diese Lösungen werden im Rundschreiben regelmäßig aktualisiert und in einer Änderungsübersicht kenntlich gemacht.

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