Auch bei der Regelung des § 37 Abs. 1a SGB V gelten die Grundvoraussetzungen des § 37 Abs. 3 SGB V. In Bezug auf die Anwendung dieser Regelung ist zu berücksichtigen, dass es in Fallkonstellationen nach § 37 Abs. 1a SGB V in Abweichung zu den Fällen nach § 37 Abs. 1 und 2 SGB V ausschließlich um die Beurteilung geht, ob im Haushalt lebende Personen grundpflegerische und hauswirtschaftliche Versorgung übernehmen können und der Beurteilungsmaßstab insoweit verändert ist, als dass an behandlungspflegerische Leistungen grundsätzlich ein anderer Maßstab anzulegen sein dürfte. Dabei kann insbesondere bei Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung grundsätzlich unterstellt werden, dass sie zumutbar sind.

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