Nach § 224 Abs. 1 SGB V bzw. § 56 Abs. 3 SGB XI besteht für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld sowie für die Dauer des Bezugs von [akt.] Elterngeld in der Kranken- und Pflegeversicherung Beitragsfreiheit, d.h., dass bei der Beitragsberechnung aus dem Arbeitsentgelt für diese Zeiten keine "SV-Tage" anzusetzen sind. Für die Bereiche der Arbeitslosenversicherung und auch der Rentenversicherung fehlt eine diesbezügliche Vorschrift; der gemeinsame Einzug der Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gebietet es allerdings, die Regelung des § 224 Abs. 1 SGB V bzw. des § 56 Abs. 3 SGB XI für alle vier Versicherungszweige gleichermaßen anzuwenden. Andere Fehlzeiten ohne Arbeitsentgelt, für die nicht ausdrücklich Beitragsfreiheit angeordnet ist (z.B. Zeiten des unbezahlten Urlaubs oder des unentschuldigten Fernbleibens von der Arbeit), sind allerdings als "SV-Tage" zu berücksichtigen.

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