[1] Nach § 8 Abs. 3 Satz 2 BVV kann sich der Arbeitgeber bis zum 31.12.2026 von der Führung elektronischer Unterlagen auf Antrag bei dem für ihn zuständigen Prüfdienst der Deutschen Rentenversicherung nach § 28p SGB IV befreien lassen.

[2] Bei entsprechender Befreiung sind spätestens ab dem 1.1.2027 die benannten Unterlagen elektronisch zu führen.

[3] Gemäß § 14 BVV in der vom 1.1.2023 an geltenden Fassung wird die Angabe über die Befreiung des Arbeitgebers von der Führung elektronischer Unterlagen nach § 8 Abs. 3 Satz 2 BVV im bei der Deutschen Rentenversicherung Bund maschinell geführten Dateisystem (§ 28p Abs. 8 Satz 1 SGB IV) abgelegt. Die dort abgelegten Angaben dürfen nur von dem zuständigen Träger der Rentenversicherung und der Datenstelle der Rentenversicherung und für Abfragen nach § 28q Abs. 5 Satz 2 SGB IV verarbeitet werden (§ 14 Abs. 2 BVV).

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