[1] Das Ende steht im ZMV nicht nur für den letztmaligen Zeitpunkt eines laufenden VB, sondern auch für einen bedingten Wegfall (z. B. bei Ruhen in voller Höhe des Bezuges) und bei einem Schlüsselwechsel (siehe Abschnitt 1) für den Endezeitpunkt des bisherigen Schlüssels – die Fortsetzung mit dem neuen Schlüssel wird als Bewilligung/Beginn gemeldet (siehe Abschnitt 2.6). Kein Wegfall ist die Änderung des Zahlungsempfängers z. B. wegen Pfändung oder Abtretung. Dies stellt keinen Meldesachverhalt dar.

[2] Der Meldegrund "Ende" ist sowohl in den Meldungen der Zahlstelle als auch in denen der Krankenkasse vorgesehen. Für Endemeldungen, die daher sowohl von der Zahlstelle als auch von der Krankenkasse erstattet werden können, besteht keine Dialog-Regelung. Beide müssen für sich organisieren, wie sie mit sich eventuell kreuzenden Meldungen umgehen.

[3] Erfährt die Zahlstelle vom Ende durch eine Meldung der Krankenkasse (DBKZ/GD = "6" - "9"), braucht sie keine Endemeldung an die Krankenkasse zu erstatten. Bei einer Endemeldung der Krankenkasse wegen Kassenwechsel (GD = "6") muss die Zahlstelle allerdings an die neue Krankenkasse eine Meldung "Bewilligung/Beginn" abgeben.

[4] Das Ende eines laufenden VB muss mit dem Grund (DBZK/GD) = "3" an die für den VBE zuständige Krankenkasse gemeldet werden.

[5] Für Meldezeiträume seit dem 1.1.2013 ist bei Ende eines laufenden VB stets die Versicherungsnummer des VBE anzugeben. Sofern die Versicherungsnummer nicht bekannt sein sollte, ist diese mit dem verwendeten Abrechnungsprogramm bei der DSRV abzufragen. Hierfür sind die persönlichen Daten des Versorgungsbeziehers (Name, Anschrift, Geburtsdaten) anzugeben. Ist zum Zeitpunkt der Endemeldung das Aktenzeichen des VB, das die Krankenkasse dafür verwendet, bekannt, muss es in die Meldung aufgenommen werden (DSVZ/AZKK).

[6] Das Beginndatum des VB (DBZK/VBBG) muss leer bleiben (= "00000000") oder dem der vorangegangenen Meldung mit GD = "1" entsprechen. Wird bei der Endemeldung das Beginndatum des VB mit gemeldet, darf der Beginn – ausgehend vom Erstelldatum der Meldung (DSVZ/ED) – nur in der Vergangenheit, im Erstellmonat oder in einem der drei Folgemonate liegen.

[7] Das Endedatum laufender VB (DBZK/VBEN) muss gültig übermittelt werden.

[9] Die Höhe laufender VB muss leer bleiben (DBZK/VBBETR = "00000000").

[10] Die Felder zu Kapitalleistung und Beitrag zur KV und zur PV müssen leer bleiben (DBZK/KAPxxxx und /BEITRxx = "0"), da Kapitalleistung und Beiträge in Endemeldungen nicht vorkommen dürfen.

[11] Die Datenbausteine "Name" (DBNA), "Geburtsangaben" (DBGA) und "Anschrift" (DBAN) müssen jeder Meldung mit GD = "3" angefügt sein.

[12] Wurde eine Meldung mit GD = "3" irrtümlich abgegeben und von der ANNAHMESTELLE nicht zurückgewiesen, muss sie durch eine Stornierungsmeldung (siehe Abschnitt 2.3) mit GD = "3" widerrufen werden.

[13] Wurde eine Meldung mit GD = "3" fehlerhaft abgegeben und von der ANNAHMESTELLE nicht zurückgewiesen, ist sie nicht durch eine Änderungsmeldung mit GD = "2" korrigierbar, sondern muss durch Stornierung der ursprünglichen Meldung (siehe Abschnitt 2.3) und Neumeldung korrigiert werden; führte der Fehler zu einer Rückweisung durch die ANNAHMESTELLE ist lediglich die korrigierte Neumeldung erforderlich.

[14] Eine Meldung mit GD = "3" nach einer Meldung mit GD = "5" (Vorabbescheinigung), ohne dass eine Meldung mit GD = "1" zur Bewilligung bzw. Beginn des Versorgungsbezuges vorliegt, ist nicht zulässig.

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