Die Übernahme der Kosten für einen Transport in einem Krankenkraftwagen oder einem Rettungsfahrzeug kommt in Betracht, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel, ein Taxi oder ein Mietwagen aus medizinischen Gründen nicht benutzt werden kann. Die Notwendigkeit für die Benutzung eines Krankenkraftwagens oder eines Rettungsfahrzeuges ist in der Regel durch Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen. Anzuerkennen sind die im Rahmen der Verträge nach § 133 Abs. 1 SGB V vereinbarten Preise bzw. der im Falle einer landes- oder kommunalrechtlichen Festlegung der Beförderungsentgelte von der Krankenkasse ggf. vorgesehene Festbetrag (§ 133 Abs. 2 SGB V).

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