Aufgrund der nur beispielhaften Nennung bestimmter "Maßnahmen" (ästhetische Operation, Tätowierung, Piercing) kann die Regelung des § 52 Abs. 2 SGB V auch bei Gesundheitsschäden aufgrund anderer "medizinisch nicht indizierter Maßnahmen" zur Anwendung kommen. Als eine derartige "Maßnahme" könnte nach dem Wortlaut des Gesetzes auch jedwedes krankheitsverursachende Verhalten der Versicherten – wie zu viel oder zu wenig Bewegung der Versicherten (Extremsportler oder Bewegungsmuffel) oder auch Rauchen und Trinken usw. – verstanden werden. Da eine derart weitgehende Interpretation von Seiten des Gesetzgebers aber offensichtlich nicht gewollt ist, ist der Begriff der "medizinisch nicht indizierten Maßnahme" unter Berücksichtigung der unmittelbar in § 52 SGB V genannten Beispiele auszulegen.

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