Der Beitragszuschlag für Kinderlose ist nach § 55 Abs. 3 Satz 2 SGB XI nicht von Mitgliedern zu zahlen, die vor dem 1.1.1940 geboren sind. Die dieser Generation angehörenden Mitglieder der Geburtsjahrgänge vor 1940 sind generell vom Beitragszuschlag für Kinderlose ausgenommen, unabhängig davon, ob sie tatsächlich Kinder haben oder jemals hatten.

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