[1] Bei einer vorzeitigen Entbindung greift auch bei Frauen, deren Anspruch auf Mutterschaftsgeld aufgrund der Sonderregelung des § 24i Abs. 3 Satz 6 SGB V mit dem Beginn eines Arbeitsverhältnisses während der Schutzfristen entsteht, die Regelung des § 24i Abs. 3 Satz 3 SGB V (vgl. Abschnitt 9.4.3.1 "Verlängerung der Anspruchsdauer auf Mutterschaftsgeld (§ 24i Abs. 3 Satz 3 SGB V)"). Die Anspruchsdauer auf Mutterschaftsgeld nach der Entbindung verlängert sich um den Zeitraum, um den die schutzwürdige Phase während des Arbeitsverhältnisses vor dem voraussichtlichen Entbindungstag wegen der vorzeitigen Entbindung verkürzt wurde.

Beispiel 76 – Verlängerung der Anspruchsdauer bei vorzeitiger Entbindung

Lehrerin (Referendarin)  
Ende der Referendarzeit (im Beamtenverhältnis) 30.6.
Übernahme in den Schuldienst als Angestellte ab 1.7.
Voraussichtlicher Entbindungstag 10.8.
Tatsächlicher Entbindungstag 21.7.
Bis zum 30.6. besteht eine private Krankenversicherung.
Lösung:
Am 1.7. besteht eine Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse. Mit dem Wechsel von einem Beamten- in ein Angestelltenverhältnis während der Schutzfrist ist ab dem 1.7. Mutterschaftsgeld zu zahlen.
Da die tatsächliche Entbindung am 21.7. erfolgt und somit 20 Tage vor der voraussichtlichen Entbindung (10.8.), verkürzt sich die schutzwürdige Phase während des Arbeitsverhältnisses auf die Zeit vom 1.7. bis 20.7.
Dadurch werden 20 Tage nicht in Anspruch genommen (21.7. bis 9.8.).
Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld von 8 Wochen nach der Entbindung (Ende 15.9.) verlängert sich um 20 Tage und endet nunmehr am 5.10.
Mutterschaftsgeld wird vom 1.7. bis 20.7., für den Entbindungstag 21.7. und vom 22.7. bis 5.10. gezahlt.

[2] Wurde das Mutterschaftsgeld erst nach der Entbindung beantragt, ist für die Anspruchsdauerberechnung bei einer vorzeitigen Entbindung vom voraussichtlichen Entbindungstag, der sich aus der Bescheinigung für den Arbeitgeber/Dienstherrn ergibt, auszugehen.

Beispiel 77 – Verlängerung der Anspruchsdauer mit Arbeitgeber-Bescheinigung

Lehrerin (Referendarin)
Ende der Referendarzeit (im Beamtenverhältnis) 31.5.
Übernahme in den Schuldienst als Angestellte ab 12.8.
Voraussichtlicher Entbindungstag laut Bescheinigung
nach § 3 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 15 Abs. 2 MuSchG
10.9.
Tatsächlicher Entbindungstag 15.8.
In der Zeit vom 1.6.bis 11.8. besteht ein Versicherungsschutz (z.B. weiterhin private Krankenversicherung, Familienversicherung nach § 10 SGB V oder Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V).
Lösung:
Am 12.8. beginnt das Arbeitsverhältnis als Angestellte während der Schutzfrist. Somit besteht ab diesem Zeitpunkt eine Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse und es ist ab dem 12.8. Mutterschaftsgeld zu zahlen.
Da die tatsächliche Entbindung am 15.8. erfolgt und somit 26 Tage vor der voraussichtlichen Entbindung (10.9.), verkürzt sich die schutzwürdige Phase während des Arbeitsverhältnisses auf die Zeit vom 12.8. bis 14.8.
Dadurch werden 26 Tage nicht in Anspruch genommen (15.8. bis 9.9.).
Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld von 8 Wochen nach der Entbindung (Ende 10.10.) verlängert sich um 26 Tage und endet nunmehr am 5.11.
Mutterschaftsgeld wird vom 12.8. bis 14.8., für den Entbindungstag 15.8. und vom 16.8. bis 5.11. gezahlt.

[3] Liegt weder ärztliches Zeugnis oder ein Zeugnis einer Hebamme nach § 24i Abs. 3 Satz 4 SGB V (für die Krankenkasse) noch eine Bescheinigung nach § 3 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 15 Abs. 2 MuSchG (für den Arbeitgeber) vor, ist vom tatsächlichen Entbindungstag auszugehen. Eine Verlängerung der Anspruchsdauer auf Mutterschaftsgeld nach der Entbindung von acht bzw. zwölf Wochen kommt hier nicht in Betracht, wenn keine Arbeitsleistung innerhalb der Frist von sechs Wochen vor der Entbindung erbracht wurde oder das Arbeitsverhältnis erst nach der Geburt beginnt. In diesen Fällen wird die Freistellungsphase vor der Entbindung nicht verkürzt, sodass dieses Ergebnis auch den Intentionen des Art. 8 Abs. 1 der EG-Mutterschutzrichtlinie 92/85/EWG entsprechen dürfte.

Beispiel 78 – Verlängerung Anspruchsdauer ohne Bescheinigung über den voraussichtlichen Entbindungstag

Lehrerin (Referendarin)
Ende der Referendarzeit (im Beamtenverhältnis) 30.6.
Übernahme in den Schuldienst als Angestellte ab 20.9.
Eine Bescheinigung über den voraussichtlichen Entbindungstag liegt nicht vor  
Tatsächlicher Entbindungstag 14.9.
In der Zeit vom 1.7. bis 19.9. besteht ein Versicherungsschutz (z.B. weiterhin private Krankenversicherung, Familienversicherung nach § 10 SGB V oder Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V).
Lösung:
Am 20.9. beginnt das Arbeitsverhältnis als Angestellte während der Schutzfrist. Somit besteht ab diesem Zeitpunkt eine Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse und es ist ab dem 20.9. Mutterschaftsgeld zu zahlen.
Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld von 8 Wochen nach der Entbindung (Ende 9.11.) verlängert sich nicht, da in den letzten 6 Wochen vor der Entbindung keine Arbeitsleistung erbracht wurde.
Mutterschaftsgeld wird vo...

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