[1] Bei Einberufung zu einem Wehrdienst hat bei Arbeitslosen die Agentur für Arbeit gemäß § 204 Satz 1 SGB V den Beginn des Wehrdienstes sowie das Ende des Grundwehrdienstes und einer Wehrübung der zuständigen Krankenkasse unverzüglich zu melden. Das Gleiche gilt für den Beginn oder das Ende einer Dienstleistung oder Übung nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes. Die Meldeverpflichtung nach § 204 SGB V ist auch von den Leistungsträgern im Sinne des SGB II zu erfüllen. Mit den Meldungen wird die Krankenkasse in die Lage versetzt, die richtigen Folgen für die Fortsetzung der Mitgliedschaft (vgl. § 193 Abs. 2 und 4 SGB V) und die Bemessung der Beiträge (vgl. § 244 SGB V) abzuleiten.

[2] Seit dem Aussetzen der Wehrpflicht und der Einführung eines neuen freiwilligen Wehrdienstes durch das Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 (vgl. § 2 WPflG und § 54 WPflG) gelten die §§ 3 bis 53 WPflG und damit die in § 4 Abs. 1 WPflG aufgeführten Arten des Wehrdienstes nur noch im Spannungs- oder Verteidigungsfall. Für den neuen freiwilligen Wehrdienst bestimmt § 56 WPflG, dass Regelungen in anderen Gesetzen oder Rechtsverordnungen, die an die Ableistung des Grundwehrdienstes oder des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes im Anschluss an den Grundwehrdienst anknüpfen, entsprechend anzuwenden sind. Die vorgenannte Meldepflicht der Leistungsträger nach dem SGB II trifft damit zurzeit auf folgende Arten des Wehrdienstes und von Dienstleistungen zu:

[3] Die Meldeverpflichtung nach § 204 SGB V wurde in das DÜBAK-Verfahren integriert. Mit den Beendigungsgründen 31 bis 33 in den Abmeldungen sind sowohl die Meldungen wegen des Beginns als auch die Meldungen bei Ende der Dienstpflicht abgegolten. An Hand des Meldegrundes, der bei Beginn des Wehrdienstes abgesetzt wird, ist für die Krankenkasse kalkulierbar, wie lange die Dienstpflicht dauert. Hiernach kann der Vorgang entsprechend terminiert werden, so dass eine gesonderte Meldung bei Ende des Wehrdienstes seitens des Leistungsträgers nicht erforderlich ist. Nach § 206 SGB V ist die betreffende Person hinsichtlich des Endes des Wehrdienstes gegenüber der Krankenkasse auskunftspflichtig. Hat der Versicherte nach dem Ende des Wehrdienstes einen erneuten Leistungsanspruch nach dem SGB II, kommt es zu einer Anmeldung wegen Beginn des Leistungsbezugs entsprechend § 203a SGB V im Rahmen des DÜBAK-Meldeverfahrens.

[4] § 204 Abs. 2 SGB V, wonach diese Grundsätze für den Zivildienst entsprechend gelten, hat seit der Aussetzung des Zivildienstes als Wehrersatzdienst durch das Gesetz zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes vom 28. April 2011 (vgl. § 1a Zivildienstgesetz) zurzeit keine praktische Bedeutung.

[5] Besteht im Ausnahmefall während des Wehrdienstes Anspruch auf Arbeitslosengeld II, hat keine Abmeldung zu erfolgen.

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