[1] Die Bezüge der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI genannten Personen (u. a. Beamte, in-sichbeurlaubte Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten) werden bei der Berechnung der Umlage nicht berücksichtigt, sofern die Entgelte aus der zur Rentenversicherungsfreiheit führenden Beschäftigung erzielt werden. Dagegen ist beispielsweise das Arbeitsentgelt, das ein Beamter in einer Nebentätigkeit in der Privatwirtschaft erhält, umlagepflichtig.

[2] Entscheidend für die Umlagepflicht von Körperschaften des öffentlichen Rechts ist die Insolvenzfähigkeit der Körperschaft. Danach richtet sich auch, ob die Entgelte der so genannten DO-Angestellten in die Bemessung der Insolvenzgeldumlage einzubeziehen sind.

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