[1] Als Kinder gelten die in § 32 Abs. 1 und 3 bis 5 Einkommensteuergesetz (EStG) genannten Kinder.

[2] Kinder in diesem Sinne sind ausschließlich:

  1. leibliche Kinder (eheliche, nichteheliche Kinder),
  2. Adoptivkinder,
  3. Pflegekinder (Personen, mit denen der Versicherte durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).

bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

[3] Stiefkinder sind nach § 66 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Buchst. b SGB IX ebenfalls zu berücksichtigen, sofern eine häusliche Gemeinschaft mit dem Versicherten besteht.

[4] Das Kindschaftsverhältnis beginnt

  • bei leiblichen Kindern mit dem Tag der Geburt,
  • bei Adoptivkindern mit dem Tag der Rechtskraft der Adoption,
  • bei Pflegekindern mit dem Tag des Beginns des Pflegekindschaftsverhältnisses und
  • bei Stiefkindern mit dem Tag der Aufnahme in den gemeinsamen Haushalt.

[5] Das Kindschaftsverhältnis endet mit dem Tag des Todes des Kindes. Weiterhin

  • bei leiblichen Kindern mit dem Tag der Adoption durch einen Dritten,
  • bei Adoptivkindern mit der Rücknahme der Adoption,
  • bei Pflegekindern mit dem Ende des Pflegekindschaftsverhältnisses und
  • bei Stiefkindern mit dem Tag der Auflösung der häuslichen Gemeinschaft.

[6] Das erhöhte Übergangsgeld steht für alle Übergangsgeldzahltage eines Monats zu, wenn an mindestens einem Tag ein zu berücksichtigendes Kindschaftsverhältnis vorliegt.

Beispiel 1:

  a) b) c)
Übergangsgeldanspruch ab 05.08. ab 01.04. 01.05 – 22.05.
Geburt eines Kindes am 19.08. 31.05. 31.05.
       
Lösung:      
erhöhtes Übergangsgeld ab 05.08. ab 01.05. 01.05. – 22.05.

[7] Bei den unter a) und b) genannten Kindern ist es nicht erforderlich, dass diese im Haushalt des Versicherten leben. Eine Unterbringung außerhalb des Haushalts des Versicherten zum Beispiel bei dem getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten, schließt die Zahlung des erhöhten Übergangsgeldes nicht aus. Bei Pflegekindern und Stiefkindern dagegen muss eine häusliche Gemeinschaft mit dem Leistungsempfänger vorliegen.

[8] Enkel oder Geschwisterkinder des Versicherten, auch wenn sie in dessen Haushalt aufgenommen sind und ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band besteht und vom Versicherten zu wesentlichen Teilen der Unterhalt getragen wird, werden den in § 32 Abs. 1 Einkommensteuergesetz genannten Kindern nicht gleichgestellt.

Zu berücksichtigende volljährige Kinder

[8] Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, begründen den erhöhten Übergangsgeldanspruch, wenn sie die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 und 5 EStG erfüllen. Gleiches gilt für Stiefkinder.

[9] Volljährige Kinder werden längstens bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres berücksichtigt, wenn sie bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet sind. Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres führen zu einem erhöhten Übergangsgeldanspruch, wenn sich das Kind in Berufsausbildung befindet unabhängig von der Höhe des erzielten Einkommens oder das Kind zum Beispiel Bundesfreiwilligendienst oder ein freiwilliges soziales Jahr leistet.

[10] Behinderte Kinder werden auch über das 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt, wenn die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist und das Kind wegen der Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

[11] Die Anspruchsvoraussetzungen des § 32 Abs. 4 und 5 Einkommensteuergesetzes werden als erfüllt angesehen, wenn der Leistungsempfänger nachweist, dass für das volljährige Kind ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Dabei ist es unerheblich, wer das Kindergeld erhält oder ob eine Unterhaltsverpflichtung besteht. Für ein volljähriges Stiefkind ist ebenfalls der Nachweis über den Kindergeldbezug zu erbringen.

2.1.1 Änderungen in den Verhältnissen bei Kindern

Ändern sich während des Anspruches auf Übergangsgeld die maßgebenden Verhältnisse, wirkt sich dies im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von Kindern vom Beginn des nächsten Kalendermonats (Minderung) aus.

Beispiel 2:

Übergangsgeldanspruch 01.07. - 15.09.
Ein Kind vollendet das 18. Lebensjahr am 20.08.
Der Anspruch auf Kindergeld endet am 31.08.
   
Lösung:  
Minderung des Übergangsgeldes ab 01.09.

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