BSG-Fundstelle

11.11.2015, B 12 R 2/14 R

(SozR 4-2400 § 7 Nr. 27; Breith. 2016, 724; USK 2015-129; Die Beiträge, Beilage 2016, 401)
Sachverhalt
  • Familien-GmbH
  • Ehefrau alleinvertretungsberechtigte Gesellschafter-Geschäftsführerin mit 94 % Kapitalanteil; später Übertragung auf gemeinsamen Sohn
  • Ehemann mitarbeitender Gesellschafter mit 6 % Kapitalbeteiligung (Anstellungsvertrag als technischer Leiter im Baubereich)
  • Übertragung der Mehrheitsstimmrechte von Ehefrau auf Ehemann; später von Sohn auf Vater
  • Darlehensgewährung
  • monatliches Gehalt
  • Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und bezahlten Urlaub
Entscheidung Abhängiges Beschäftigungsverhältnis
Urteilstenor/Begründung
  • Die Gewährung eines Darlehens begründet kein Unternehmerrisiko, sondern das mit jeder Darlehensgewährung verbundene Haftungs- und Ausfallrisiko. Es ist auch nicht ungewöhnlich, dass Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber Darlehen gewähren, insbesondere vor dem Hintergrund, dass Kreditinstitute bei Familienunternehmen typischerweise auch auf einer finanziellen Beteiligung bzw. Mithaftung von Ehepartnern bestehen.
  • Der Minderheitsgesellschafter einer GmbH, der bei dieser – ohne deren Geschäftsführer zu sein – als leitender Angestellter tätig ist, verfügt auch nach auf ihn erfolgter rechtsgeschäftlicher Übertragung der Mehrheitsstimmrechte nicht über eine Stellung in der Gesellschafterversammlung, die ihn im Sinne des Sozialversicherungsrechts zu einem Selbstständigen macht.
  • Die von den für das Leistungsrecht der Arbeitsförderung und das Recht der Unfallversicherung zuständigen Senaten entwickelte "Kopf und Seele"-Rechtsprechung kann für die Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status nicht herangezogen werden.
  • Eine Abhängigkeit der Statuszuordnung vom rein faktischen, nicht rechtlich gebundenen und daher jederzeit änderbaren Verhalten der Beteiligten abhängige Statuszuordnung ist mit dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände nicht vereinbar.

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