BSG-Fundstelle

19.8.2015, B 12 KR 9/14 R

(USK 2015-62; Die Beiträge, Beilage 2016, 59; BR/Meuer SGB IV § 7)
Sachverhalt
  • Familien-GmbH (Ehegatten-GmbH) nach Umwandlung der Einzelfirma des Ehemanns
  • Ehemann alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer mit 90 % Kapitalbeteiligung (Malermeister)
  • Ehefrau mitarbeitende Gesellschafterin mit 10 % Kapitalbeteiligung (kaufmännische Angestellte)
  • GmbH-Gesellschaftsvertrag regelt Einstimmigkeit für sämtliche Gesellschafterbeschlüsse und bei Auflösung der GmbH
  • kein schriftlicher Arbeitsvertrag
  • monatliche Vergütung
  • Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und bezahlten Urlaub
  • Darlehensgewährung
Entscheidung Abhängiges Beschäftigungsverhältnis
Urteilstenor/Begründung
  • Trotz eines im Gesellschaftsvertrag verankerten Einstimmigkeitserfordernisses für alle Gesellschafterbeschl üsse war die Ehefrau in den Betrieb eingegliedert.
  • Die Ehefrau war – anders als der Ehemann – nicht Geschäftsführerin und in ihrer laufenden Tätigkeit gegen über dem GmbH-Geschäftsführer (Ehemann) weisungsgebunden und weisungsabhängig.
  • Dienstaufsicht und Weisungsrecht über Angestellte einer GmbH sind grundsätzlich Sache der laufenden Geschäftsführung und nicht der Gesellschafterversammlung.
  • Aus einer Darlehensgewährung kann kein Unternehmerrisiko der Ehefrau hergeleitet werden.
  • Familiäre Rücksichtnahmen führen nicht zu einem sozialversicherungsrechtlich anzuerkennenden besonderen Status in einer Tätigkeit für die GmbH.

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