Rz. 14

Das Widerspruchsverfahren löst keine Gerichtsgebühren aus. Insofern scheidet eine Kostenentscheidung – auch analog § 97 ZPO – aus (LG Hannover, Beschluss v. 12.9.2013, 52 T 58/13 – Juris). Im Beschwerdeverfahren wenn Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird, so entsteht eine Gebühr in Höhe von 30 EUR (Nr. 2121 GKG VV). Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. Im Rechtsbeschwerdeverfahren, wenn die Rechtsbeschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird, entsteht eine Gebühr in Höhe von 60 EUR (Nr. 2124 GKG VV). Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.

 

Rz. 15

Der Rechtsanwalt erhält für das Widerspruchsverfahren eine gesonderte 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 RVG VV, wenn er erstmalig mit der Angelegenheit beauftragt wurde (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG), andernfalls das Verfahren zum Rechtszug gehört (§ 19 Abs. 1 Satz 1 RVG). Für das Rechtsbeschwerdeverfahren entsteht eine 1,0-Verfahrensgebühr (Nr. 3502 RVG VV) ggf. eine 1,2-Terminsgebühr (Nr. 3516 RVG VV).

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