Rz. 3

Absatz 1 führt drei Eintragungsgründe in chronologischer Reihenfolge auf. Dabei kommt Nr. 1 nur bei bestehender Vermögensauskunftspflicht des Schuldners in Betracht, während die in den Nrn. 2 und 3 aufgeführten Tatbestände auch für Vollstreckungsverfahren von Folgegläubigern gelten, die während der laufenden zweijährigen Sperrfrist (§ 802d ZPO) auf Grund des Vermögensverzeichnisses die Vollstreckung betreiben. In diesen Fällen kann es zur mehrfachen Eintragung desselben Schuldners kommen. Die einzelnen Eintragungen sind dabei nach § 882b Abs. 2 Nr. 4 ZPO an den unterschiedlichen Aktenzeichen zu erkennen, aber jeweils rechtlich selbstständig zu behandeln (BT-Drucks. 16/10069 S. 37).

Allerdings darf eine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis gemäß Abs. 1 Nr. 2 oder 3 ZPO nicht erfolgen, wenn der Gläubiger den Zwangsvollstreckungsauftrag auf Abnahme einer Vermögensauskunft unter die Bedingung stellt, dass der Schuldner nicht innerhalb der Sperrfrist bereits eine Vermögensauskunft abgegeben hat bzw. das Vermögensverzeichnis nicht außerhalb eines von dem Gläubiger in seinem Antrag bezeichneten Zeitraums abgegeben worden ist. Gleiches gilt, wenn der Gläubiger auf die Übersendung des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses verzichtet (AG Bad Segeberg, Vollstreckung effektiv 2014, 55 = DGVZ 2014, 95).

2.1 Schuldner kommt Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nach (Nr. 1)

 

Rz. 4

Eine Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis findet auf Anordnung des Gerichtsvollziehers statt, wenn der Schuldner im Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht mitwirkt. Das Druckmittel der Eintragung soll in allen Fällen greifen, in denen es wegen pflichtwidrigen Verhaltens des Schuldners nicht zur Abgabe der Vermögensauskunft kommt. Insbesondere sind hierbei zu nennen:

  • das unentschuldigte Fernbleiben zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft; das ist der Fall, wenn beim "K"Kranken"" das eingereichte ärztliche Attest und die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht ausreichend erkennen lassen, ob er vernehmungsunfähig oder bettlägerig gewesen ist (LG Hamburg, Beschluss v. 22.5.2018, 319 T 15/18 – Juris). Es liegt allerdings kein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft vor – und somit ein Eintragungshindernis nach § 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO –, wenn der Schuldner zwar im Termin zur Vermögensauskunft nicht erscheint und dem Schuldner eine hinreichende Zahlungsfrist gesetzt wurde, der Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft aber nicht auf einen Zeitpunkt nach Ablauf der zweiwöchigen Frist des § 802f Abs. 1 Satz 1 ZPO gesetzt wird, sondern in die noch laufende Frist zur Begleichung der Forderung. Denn nach dem eindeutigen Wortlaut des § 802f Abs. 1 Satz 2 ZPO ist "Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft alsbald nach Fristablauf" erforderlich (AG Augsburg, DGVZ 2013, 140; LG Bamberg, Beschluss v. 19.9.2013, 3 T 157/13 – Juris).
  • die grundlose Verweigerung der Abgabe der Vermögensauskunft oder deren eidesstattliche Bekräftigung
  • wenn der Schuldner die Abnahme durch Nichtvorlage erforderlicher Dokumente vereitelt (vgl. § 802f Abs. 1 Satz 3 ZPO).
 

Rz. 4a

Der Umstand, dass der Schuldner nachträglich – nach dem ordnungsgemäß bestimmten und erfolglos verstrichenen Abnahmetermin – eine Ratenzahlungsvereinbarung (Zahlungsplan; § 802b ZPO) mit dem Gläubiger geschlossen hat, verhindert die Eintragung, ebenso ein zwischen den Vollstreckungsparteien getroffenes Stillhalteabkommen (vgl. Rz. 14 f.). 

 

Rz. 4b

Dass von Amts wegen eine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis beim zentralen Vollstreckungsgericht auf Anordnung des Gerichtsvollziehers ergehen muss, ist nicht Bedingung für die Durchführung des Erzwingungshaftbefehlsverfahrens. Das Vollstreckungsverfahren wird insoweit parallel zum Erzwingungshaftbefehlsverfahren fortgesetzt (LG Leipzig, DGVZ 2014, 131; vgl. Harnacke, DGVZ 2012, 197 ff, Ziff. 11.). Wenn demnach der Gerichtsvollzieher, den Haftbefehlsantrag gemäß § 802g ZPO gegen den im Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt nicht erschienen Schuldner erst nach Ablauf der 2-wöchigen Widerspruchsfrist des § 882d Abs. 1 Satz 1 ZPO zusammen mit seiner Sonderakte dem Gericht zur Entscheidung vorlegt, ist dies rechtsfehlerhaft und stellt eine unsachliche Verzögerung des Vollstreckungsauftrages des Gläubigers dar (vgl. LG Heilbronn, JurBüro 2015, 209; AG Pforzheim, JurBüro 2017, 660 m. w. N.). Soweit der Gerichtsvollzieher die Vollstreckungsunterlagen dem Vollstreckungsgericht zum Erlass des Haftbefehles allerdings erst nach dem Erlass der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis zuleitet, ist dies nicht zu beanstanden (AG Bretten, DGVZ 2014, 150). Zwar hat der Gerichtsvollzieher sachlich nicht begründete Verzögerungen zu vermeiden. Es besteht jedoch für die angewendete Verfahrensweise ein sachlicher Grund. Denn in § 143 Satz 2 GVGA ist genau diese Verfahrensweise vorgeschrieben. Dort heißt es: "Ist der Schuldner unentschuldigt dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft ferngeblieben, übersendet der Gerichtsvollzieher die Unterlagen nach Satz 1 dem Vollstreckungsgericht er...

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