Rz. 18a

Um bereits bestehende Versicherungsverträge für eine pfändungsgeschützte Altersvorsorge einsetzen zu können, ermöglicht es § 167 Satz 1 VVG dem Versicherungsnehmer (Schuldner), jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode die Umwandlung seiner Versicherung in eine nach § 851c Abs. 1 ZPO privilegierte Versicherung zu verlangen (BT-Drucks 16/886 S. 14 zu § 173 VVG a. F.; BGH, Vollstreckung effektiv 2015, 173 = NJW 2015, 3506 = NZI 2015, 942 = InsbürO 2015, 532 = Rpfleger 2016, 110). § 167 VVG selbst sieht keinerlei Einschränkungen vor, die unterhalb bestimmter Versicherungssummen eine Umwandlung ausschließen und ist daher uneingeschränkt auch bei geringen Versicherungssummen anwendbar (LG Hannover, VuR 2018, 316).

 

Rz. 18b

Das Umwandlungsverlangen ist nach der gesetzlichen Regelung ausdrücklich nur für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode möglich. Pfändungsschutz besteht aber erst dann, wenn sämtliche der in § 851c ZPO geregelten Voraussetzungen im Zeitpunkt der Pfändung vorliegen.

 

Rz. 18c

Die Umwandlung hängt nach der gesetzgeberischen Wertung weiter davon ab, dass Rechte Dritter nicht entgegenstehen, insbesondere die Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis nicht abgetreten oder gepfändet sind (BGH, Vollstreckung effektiv 2015, 173 = NJW 2015, 3506 = NZI 2015, 942 = InsbürO 2015, 532 = Rpfleger 2016, 110; BFH Rpfleger 2007, 672; Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge und zur Anpassung des Rechts der Insolvenzanfechtung, BT-Drucks 16/886 S. 14). Dies gilt für jede beliebige Lebensversicherung. Angesichts der vielgestaltigen Formen von Lebensversicherungen ist eine Umwandlung indes häufig nur möglich, wenn verschiedene Versicherungsbestimmungen angepasst werden. Welchen konkreten Inhalt die neuen Bestimmungen haben, steht zum Zeitpunkt des Verlangens oft nicht fest; er ergibt sich weder aus § 167 VVG noch aus § 851c Abs. 1 ZPO. Insbesondere wird das Verlangen des Versicherungsnehmers praktisch kaum jemals so bestimmt sein, dass der Versicherer es mit einem einfachen "Ja" annehmen kann und muss. Im Gegenteil besteht häufig – insbesondere bei Kapitallebensversicherungen – ein Spielraum für die Parteien, welche Anpassung gewünscht wird. Insoweit hängt die Anpassung davon ab, auf welche Variante sich die Parteien einigen (vgl. OLG Hamm, r+s 2011, 261).

 

Rz. 18d

Die Vorschrift des § 167 VVG erweitert den von § 851c ZPO gewährten Pfändungsschutz nicht. Sie legt nicht den Zeitpunkt des Pfändungsschutzes fest, sondern verschafft lediglich dem Versicherungsnehmer materiell-rechtlich einen Anspruch, eine Lebensversicherung in eine den Anforderungen des § 851c ZPO entsprechende Versicherung umzuwandeln. Die Vorschrift bestimmt nur, unter welchen Voraussetzungen der Versicherer hierzu verpflichtet ist und auf welche Weise dies erreicht werden kann.

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