Rz. 16

Da eine langfristige Prognose über die Entwicklung von Kapitalmarktzinsen, Sterblichkeitsrisiko und Pfändungsfreigrenzen nicht möglich ist, sind der Berechnung des Deckungskapitals von 194.000,00 EUR, das zur Absicherung einer dem unpfändbaren Einkommen entspr. Altersrente erforderlich ist, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes maßgeblichen Berechnungswerte (Garantiezins i. H. v. 2,75 %, die aktuelle Sterbetafel, die aktuelle Pfändungstabelle, die üblichen Abschluss-, Inkasso- und Verwaltungskosten) zugrunde gelegt worden.

 

Rz. 17

Das in Abs. 2 aufgeführte pfändungsfreie Deckungskapital ist, da die Berechnungswerte einer ständigen Veränderung unterliegen, regelmäßig zu überprüfen und anzupassen. Entsprechend § 850c Abs. 2 Satz 1 ZPO wird auch ein über den Grundfreibetrag hinausgehender Anteil des Vorsorgekapitals vor einer Pfändung geschützt, um dem Versicherten einen Anreiz zu geben, für eine finanzielle Absicherung im Alter zu sorgen.

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