Rz. 21

Dem Schuldner steht das Recht zu gegen den erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss die unbefristete Vollstreckungserinnerung gem. § 766 ZPO einzulegen. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen der Gläubiger in seinem Antrag die Pfändung der in Abs. 1 genannten Versicherungsverträge ohne die Beschränkung für Arbeitseinkommen begehrt und das Gericht einen entspr. Beschluss erlässt. Im Fall des Abs. 3 gilt das Gleiche, falls der Schuldner nicht zuvor angehört wurde, andernfalls er gegen die Zusammenrechnung sofortige Beschwerde (§ 793 ZPO) einlegen kann. Hierüber entscheidet dann das Beschwerdegericht.

 

Rz. 22

Die Frage, ob die Rente aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung im Hinblick auf die am 31.3.2007 in Kraft getretene Regelung in § 851c Abs. 1 Nr. 1 ZPO abweichend von der bisher in Rechtsprechung (Abweichung BGH, BGHZ 70, 206 = BB 1978, 427 = NJW 1978, 950 = Rpfleger 1978, 131 = EBE/BGH 1978, 114 = DB 1978, 788 = VersR 1978, 447 =  RuS 1978, 117 = DRsp IV(424) 104 = MDR 1978, 839 = WM 1978, 356) und Literatur herrschenden Meinung zumindest wie Arbeitseinkommen pfändbar ist, ist nicht im Insolvenzverfahren, sondern auf dem Prozessweg zu klären. Eine entsprechende Entscheidung des Insolvenzgerichts ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar, denn die Insolvenzordnung sieht insofern keine sofortige Beschwerde vor (BGH, NZI 2009, 824 = DZWIR 2009, 437).

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