Rz. 45

 

An das

Amtsgericht

– Vollstreckungsgericht –

...

per beA

Az.: ...

Antrag auf Nichtberücksichtigung nach § 850c Abs. 6 ZPO

In der Zwangsvollstreckungssache

X ./. Y

zeige ich an, dass ich den Gläubiger vertrete. Namens und in Vollmacht desselben werde ich beantragen,

den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts ... vom ... dahin gehend zu ergänzen, dass die Ehefrau des Schuldners bei der Berechnung des unpfändbaren Einkommensanteils unberücksichtigt bleibt.

Begründung

Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts ... vom ... wurde das Arbeitseinkommen des Schuldners gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen. Der Drittschuldner führt seit ... den sich aus der Tabelle zu § 850c ZPO unter Berücksichtigung einer unterhaltsberechtigten Person ergebenden pfändbaren Teil des Schuldnereinkommens an den Gläubiger ab. Das Arbeitseinkommen des Schuldners liegt bei EUR ... monatlich.

Laut beiliegender Bescheinigung der Fa. ... verdient die Ehefrau des Schuldners, der sonst keine Unterhaltsverpflichtungen hat, monatlich EUR ... netto. Da sich die Ehefrau mit dem genannten Verdienst durchaus selbst unterhalten kann, ist diese bei der Berechnung des unpfändbaren Einkommensanteils des Schuldners nicht zu berücksichtigen.

(elektronisch signiert)

...

gez. Rechtsanwalt

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