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Kein Arbeitseinkommen, sondern Sozialleistungsansprüche sind das Winter- und das Insolvenzausfallgeld. Ihre Pfändbarkeit richtet sich grundsätzlich nach den §§ 54, 55 SGB I. Für das Insolvenzausfallgeld allerdings gelten Besonderheiten (§§ 141a ff. AFG). Anspruch auf Insolvenzausfallgeld (als Ausgleich des ausgefallenen Arbeitsentgelts) haben Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers nach Maßgabe der §§ 141a ff. AFG. Als Lohnersatzleistung wird es nur auf Antrag der Berechtigten, und zwar vom zuständigen Arbeitsamt gezahlt (§ 141e Abs. 1 Satz 1 AFG). Die an dem Anspruch auf Arbeitsentgelt entstandenen Rechte Dritter erfassen auch den Anspruch auf das Insolvenzausfallgeld, da es Lohnersatz ist. So erfasst eine Pfändung des Anspruchs auf Arbeitsentgelt, die vor Stellung des Antrags auf Insolvenzausfallgeld wirksam geworden ist, den späteren Anspruch auf Insolvenzausfallgeld (§ 141k Abs. 2 Satz 1 AFG). Einer erneuten Zustellung an das örtlich zuständige Arbeitsamt als (neuem) Drittschuldner bedarf es nicht. Auch kann der Pfändungsgläubiger zur Sicherung und Geltendmachung seines Pfandrechts den Antrag auf Bewilligung von Insolvenzausfallgeld stellen. Ist der Antrag auf Insolvenzausfallgeld beim Arbeitsamt bereits gestellt, kann es wie Arbeitseinkommen ge- und verpfändet werden, denn der Anspruch auf Auszahlung des Insolvenzausfallgeldes durch das Arbeitsamt (§ 148 AFG) ist wirtschaftlich an die Stelle des Anspruchs auf Lohn oder Gehalt getreten. Wie Arbeitseinkommen unterliegt er den Pfändungsschutzbestimmungen der §§ 850 ff. ZPO (Stöber, Rn. 1449 bis 1460). Daran hat sich auch aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sozialgesetzbuches vom 13. 6. 1994 (BGBl. I S. 1229) nichts geändert.

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