Rz. 25

Erfüllt der Drittschuldner die Verpflichtung zur Auskunft nicht oder nur schlecht durch unrichtige, lückenhafte, irreführende oder verspätete Auskunft, so ist er dem Gläubiger ggü. zum Schadenersatz verpflichtet, der bis zur verspäteten Auskunft entstanden ist. (BGHZ 98, 291 = NJW 1987, 64; OLG Köln InVo 2003, 398; OLG Thüringen, Beschluss v. 7.2.2011, 4 W 65/11, juris; AG Wuppertal, Vollstreckung effektiv 2013, 40; Musielak/Voit/Flockenhaus, § 840 Rn. 12). Ein Schadensersatzanspruch besteht nur, wenn hierdurch die Schadensposten entstehen. Das ist nicht der Fall, wenn diese Kosten auch bei rechtzeitiger Abgabe der Erklärung entstanden wären (AG Frankfurt, Urteil v. 8.8.2012, 31 C 2224/11, juris); ebenso nicht, wenn der Drittschuldner die Forderung zu Unrecht nicht anerkannt hat (BGH, Vollstreckung effektiv 2012, 28 = ZIP 2006, 1317 = FamRZ 2006, 1195 = WM 2006, 1341= Rpfleger 2006, 480 = BGHReport 2006, 1132 = ZVI 2006, 442 = InVo 2006, 433 = NJW-RR 2006, 1566 = MDR 2006, 1370 = AGS 2007, 269 = KKZ 2009, 236).

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