Rz. 2b

Bei der Überweisung zur Einziehung verbleibt die Forderung im Vermögen des Schuldners (BGH, NJW 2007, 2560). Der Gläubiger wird zu allen im Recht des Schuldners begründeten, der Befriedigung dienenden Maßnahmen ermächtigt (BGH, Rpfleger 2019, 405 = Vollstreckung effektiv 2019, 122). Sie begründet damit lediglich eine eigene Einziehungskompetenz des Gläubigers. Er ist befugt im eigenen Namen und für eigene Rechnung die gepfändete Forderung und die dazu gehörenden Nebenrechte (§ 401 BGB; vgl. § 835 Rz. 8) gegenüber dem Drittschuldner geltend zu machen. Er ist damit ermächtigt, alle Handlungen vorzunehmen, die im Recht des Schuldners begründet und der Befriedigung des Anspruchs dienlich sind (BGHZ 82, 28 = WM 1981, 1338 = JZ 1982, 24 = ZIP 1981, 1380 = NJW 1982, 173 = JurBüro 1982, 63 = DB 1982, 325 = BauR 1982, 71 = Rpfleger 1982, 73 = MDR 1982, 221 = Information StW 1982, 111 = JuS 1982, 300 = JR 1982, 285 = BB 1982, 1446; vgl. auch § 835 Rz. 7).

 

Rz. 2c

Der Gläubiger ist nur berechtigt einen Betrag in Höhe seiner Vollstreckungsforderung einzuziehen. Dies gilt im Falle einer Pfändung einer größeren Forderung bzw. von mehreren, den Vollstreckungsanspruch betragsmäßig übersteigenden Forderungen auch dann, wenn der Überweisungsbeschluss insoweit nicht ausdrücklich eine einschränkende Anordnung ausspricht. Die Einziehung eines Mehrbetrages ist dem Gläubiger auch unter dem Vorbehalt der Erstattung an den Schuldner nicht erlaubt (OLG Brandenburg, Urteil v. 8.11.2011, 6 U 102/09 – Juris; OLG München, WM 2007, 760; Zöller/Herget, § 836 Rn 3).

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