Rz. 2

Die Vorschrift erfasst bei Gehaltsforderungen oder fortlaufenden Bezügen nach allgemeiner Meinung nicht nur bestehende, erst künftig fällig werdende, sondern auch künftige Forderungen (BGH, ZVI 2008, 433 m. w. N.). Insofern erspart dies dem Gläubiger Mühe und dem Schuldner Kosten. Eine Ausnahme gilt dann, wenn durch das Vollstreckungsgericht etwas anderes angeordnet wird (OLG Karlsruhe, NJW-RR 1993, 242). Die Verwendung des Begriffs "fällig werden" steht dem nicht entgegen. Auch künftige Forderungen werden erst in der Zukunft fällig. Unanwendbar ist § 832 ZPO, wenn Einkünfte durch jeweils selbstständige Tätigkeiten erzielt werden, wie bei z. B. Rechtsanwälten, Notaren und frei praktizierenden Ärzten (Musielak/Voit, § 832 Rn. 2). Aus dem Wort "auch" wird deutlich, dass die Pfändung den Anspruch auf Arbeitseinkommen als einheitliches Ganzes erfasst und sich auch auf Nachzahlungsansprüche für zurückliegende Zeiträume erstreckt (BAG ZInsO 2008, 869 = MDR 2008, 886 = ZVI 2008, 401 m. w. N.; OLG Frankfurt am Main, 16.3.2007, 2 U 100/04 – Juris; Geißler, Rpfleger 1987, 5 m. w. N.).

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